Die umsatzsteuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen war im letzten Jahr im Fokus des Gesetzgebers. Nachdem der anzuwendende Umsatzsteuersatz vom Gesetzgeber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanzverwaltung auch Gedanken über die korrekte Umsetzung und Ausgestaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht gemacht.
In der Vergangenheit konnte sowohl die Beherbergung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steuersatz erfolgen. Seit 2016 ist die Aufteilung des Entgelts etwas komplexer geworden, so unterliegt die Beherbergungsleistung dem 13%igen Steuersatz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steuersatz und die Abgabe von Getränken (mit Ausnahme von Getränken im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks) weiterhin dem 20%igen Steuersatz.
Wird für die Beherbergung und Verköstigung ein pauschales Entgelt vereinbart, so ist dieses Entgelt auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Leistungsteile. Vereinfachend kann die Aufteilung des pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen alternativ auch anhand der durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums erfolgen. Sollten keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z.B. falls ausschließlich Halbpension angeboten wird oder externen Gästen keine vergleichbare Verköstigung angeboten wird), ist nach den anfallenden Kosten aufzuteilen. Zur Aufteilung der Kosten, falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen, enthalten die Umsatzsteuerrichtlinien (in Rz 1369) Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unterschieden wie auch danach, ob Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension vorliegt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nicht hinsichtlich des Alters der beherbergten Personen zu differenzieren. Daher ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Werden Kleinkinder unentgeltlich beherbergt, liegt kein gesondertes Entgelt vor, welches aufgeteilt werden könnte. Schließlich ist die Verköstigung im Rahmen einer sogenannten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Frühstück, „Jause“ und Abendessen) für Zwecke der Aufteilung des pauschalen Entgelts wie die Verköstigung im Rahmen einer Vollpension zu behandeln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt.