Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen (einschließlich energiesparender Maßnahmen) handelt, die den Nutzungswert oder den Zeitraum der Nutzbarkeit wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen vorliegen. Derartige Kosten können auch von Mietern geltend gemacht werden. Abzugsfähig ist beispielsweise der Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes, der Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen oder der nachträgliche Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen. Nicht begünstigt sind hingegen punktuelle Verbesserungen, da nach Ansicht der Finanzverwaltung solchen Maßnahmen kein Sanierungsbedarf zugrunde liegt. Dazu zählen z.B. laufende Wartungsarbeiten, das Ausmalen von Räumen oder auch wie jüngst der UFS entschieden hat (RV/0415-G/04 vom 12.11.2007) die Erneuerung der Verglasung von Fenstern. Da die Abgrenzungen sehr kasuistisch sind und Graubereiche existieren, empfiehlt es sich geplante Sanierungsmaßnahmen nach Möglichkeit vorab mit dem Steuerberater zu besprechen.
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