Sonderausgaben – Topfsonderausgaben
Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf 0.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht schon Betriebsausgabe/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind nunmehr mit jährlich 200 € begrenzt.
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Ausgabe abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ab 2009 kann zusätzlich durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2009 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.
Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten (abzüglich steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers). Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen (KI 06/09).
Zukunftsvorsorge – Bausparen – Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2009 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.214,22 € p.a. bringt eine staatlichen Prämie von 9,5%. Beim Bausparen gilt für 2009 eine staatliche Prämie von 4% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.200 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung bzw. freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt.