Die Kosten für Steuerberatung können ohne betragsmäßige Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Einkommensteuergesetz werden zwar Kosten für Steuerberatung als Sonderausgaben genannt, es erfolgt aber keine Detaillierung dahingehend, durch wen die steuerliche Beratung erfolgen kann. Typischerweise erfolgt die Beratung durch Steuerberater, es ist aber auch möglich, dass ein öffentlicher Notar im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmte Sachverhalte (z.B. im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen) steuerlich würdigt. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 15.1.2010 (GZ RV/2740-W/09) Teile des Honorars eines öffentlichen Notars als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben anerkannt. In dem konkreten Fall bezog sich die steuerliche Beratung auf Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Da aus der Honorarnote der Umfang der steuerlichen Beratung nicht zu erkennen war, wurde ein Anteil von 5% geschätzt. Der übrige Teil des Honorars konnte steuerlich nicht verwertet werden, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der privaten Lebensführung handelt.
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