Der VwGH hat wiederholt betont, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigend) an die steuerliche Berücksichtigung von Kurkosten besonders strenge Bedingungen geknüpft sind. Die strengen Anforderungen sind notwendig, da die Abgrenzung zwischen Kuraufenthalt und Erholungsreise schwierig sein kann und nicht jede Reise, selbst wenn sie das Wohlbefinden steigert und vom Arzt angeraten wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel im Ausland liegt. Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung ist, dass die der Behandlung dienende Kur zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist und somit das Kriterium der Zwangsläufigkeit erfüllt ist. Damit verbunden ist ein ärztliches Gutachten, welches die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel bescheinigt und bereits vor Antritt des Kuraufenthalts erstellt werden muss. Diese Voraussetzung ist automatisch erfüllt, wenn Zuschüsse von der Sozialversicherung oder aufgrund von beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, da für deren Erlangung ebenfalls ein solches Gutachten benötigt wird. Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten sind freilich nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die außergewöhnliche Belastung mit einzubeziehen.
Ein offensichtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Erholungsreise und einem steuerlich verwertbaren Kuraufenthalt liegt darin, dass die Kur einem geregelten Tagesablauf folgen und auch (kur)ärztliche Betreuung beinhalten muss, sodass der Gesamtcharakter eines Kuraufenthalts erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vor, so können unter Berücksichtigung der Angemessenheit und des Selbstbehalts die Aufenthaltskosten, die Kosten für die medizinische Betreuung und für Kurmittel sowie die Fahrtkosten zum und vom Kurort angesetzt werden. Ist die kurende Person pflege-und hilfsbedürftig oder ein Kind, so können auch die Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden.