Sonderklassegebühren stellen nichtselbständige Einkünfte (automatischer Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber) dar, wenn nach dem für das jeweilige Bundesland zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger der Krankenanstalt verpflichtet ist, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben. In allen anderen Fällen sind Sonderklassegebühren bei Ärzten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu erfassen und in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. GZ 2002/14/0148 vom 21.12.2005) gilt für Fahrtkosten des (angestellten) Arztes zu seinem Krankenhaus folgendes:
- Fahrten zwischen Wohnung und dem Krankenhaus in Erfüllung des Dienstplanes einschließlich Dienstbereitschaften sind durch sein Dienstverhältnis veranlasst und daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € bereits pauschal steuerlich abgegolten. Es können auch dann keine Fahrtkosten angesetzt werden, wenn an den entsprechenden Tagen auch Operationen stattfinden, die dem Arzt Ansprüche auf Sonderklassehonorare vermitteln. Ist ein Arzt daher bereits aus Anlass seines Dienstverhältnisses an der Krankenanstalt, fallen zusätzliche Fahrtkosten zur Erzielung der selbständigen Einkünfte gar nicht an.
- Betriebsausgaben können lediglich dann angesetzt werden, wenn Fahrtkosten außerhalb seiner Dienstbereitschaft – etwa über Anforderung einzelner Patienten – anfallen. Eine Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten ist natürlich auch dann gegeben, wenn Operationen an einer Krankenanstalt durchgeführt werden, zu welcher der Arzt kein Dienstverhältnis hat.
In einem kürzlich zurückliegenden Verfahren vor dem VwGH (GZ 2007/15/0144 vom 31.3.2011) wurde versucht, eine weitere Konstellation ins Treffen zu führen. Ein Abteilungsvorstand behauptete dabei, im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich für die Betreuung des Fachpersonals und des medizinischen Geräteparks zuständig zu sein. Daraus leitete der Steuerpflichtige die Sichtweise ab, dass Sonderklassehonorare eine vom Dienstverhältnis absolut losgelöste selbständige Einkunftsquelle darstellen und daher Fahrtkosten zur Krankenanstalt absetzbar seien. Diese Auffassung wurde vom VwGH jedoch nicht geteilt, so dass auch auf derartige Fälle die oben dargestellten Grundsätze anzuwenden sind.