Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer kein Sachbezug versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom 5. Juni 2013 näher erläutert.
Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die Streckenkarte bzw. Netzkarte und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt werden muss. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur wenn keine Streckenkarte für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte als Jobticket begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013.
Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges Gehalt lediglich in ein (steuerfreies) Jobticket umgewandelt, liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun durch ein Jobticket ersetzt, kann allerdings ein steuerpflichtiger Sachbezug vermieden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell kein Pendlerpauschale zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das Pendlerpauschale beziehen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Jobtickets einen Eigenverbrauch durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen ist.