Die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger stellt wie das BFG (GZ RV/2100756/2012 vom 28.2.2014) jüngst entschieden hat, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Eine Behandlung als unecht umsatzsteuerbefreite Lieferung eines Gegenstandes ist daher nicht möglich. Begründet wird dies damit, dass die Weitergabe der aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten gerade für einen neu beginnenden Arzt im Vordergrund steht, zumal die Kenntnis der Krankengeschichte der Patienten eine wichtige Grundlage für die weitere Behandlung darstellt. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstands, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), lediglich als unselbständige Nebenleistung zur sonstigen Leistung zu qualifizieren.
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