Abgabenänderungsgesetz 2014 – Regierungsvorlage

Neben der erfreulichen Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 und der Erhöhung der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen auf 400 € sieht das Abgabenänderungsgesetz 2014 vor allem Einschränkungen und Nachteile für den Steuerpflichtigen vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der teilweise schon ab März geplanten Neuerungen ist von einem raschen Gesetzwerdungsprozess auszugehen.

Wegfall 75%-Grenze bei Verlustverrechnung und -vortrag

Für natürliche Personen soll ab der Veranlagung 2014 die Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verluste (auch für Wartetasteverluste) i.H.v. 75% entfallen. Es wird damit der temporäre Nachteil eliminiert, welcher darin bestand, dass selbst bei ausreichend vorhandenen Verlusten zumindest 25% des Gewinns besteuert werden mussten Allerdings werden künftig mit dem Verlust oftmals Einkünfte ausgeglichen, die aufgrund des Progressionssystems sowieso keiner bzw. nur einer geringen Steuerbelastung unterliegen würden. In der Körperschaftsteuer findet die 75%-Grenze weiterhin Anwendung.

Realinvestitionen für Gewinnfreibetrag

In Wirtschaftsjahren, welche nach dem 30. Juni 2014 enden, soll es nicht mehr möglich sein, die Steuerbegünstigung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch den Erwerb entsprechender Wertpapiere (im Regelfall Staatsanleihen) zu nutzen. Künftig müssen also ausschließlich körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft werden. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Eine Ersatzbeschaffung durch Wertpapiere ist künftig nur noch eingeschränkt möglich. Die umstrittene Neuregelung soll zwecks Evaluierung vorerst bis 2016 gelten. Die ursprünglich befristete Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetrags bei entsprechend hohen Gewinnen soll vergleichbar der (befristeten) Solidarabgabe bei hohen unselbständigen Einkünften auch in Zukunft beibehalten werden.

Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen

Die beschränkte Steuerpflicht soll auf Zinsen i.S.d. EU-Quellensteuergesetzes (wenn KESt einzubehalten war) ausgedehnt werden und betrifft daher Zinsen aus Einlagen bei inländischen Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren. Keine Änderungen ergeben sich für (natürliche) Personen, auf die das EU-Quellensteuergesetz anzuwenden ist. Erzielen Steuerpflichtige aus Drittstaaten solche Einkünfte, so soll es künftig zu einem KESt-Abzug kommen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen wird eingeschränkt

Nach dem 28. Februar 2014 soll der Betriebsausgabenabzug für Gehaltszahlungen, welche 500.000 € pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, wegfallen. Davon betroffen sind so genannte „Manager-Spitzengehälter“, wobei vorausgesetzt wird, dass es sich um echte Dienstnehmer bzw. vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen handelt (inklusive überlassener Personen). Die 500.000 €-Grenze ist nicht nur für Aktivbezüge relevant, sondern auch i.Z.m. Abfertigungen, Pensionen, Abfindungen sowie bei der Rückstellungsbildung für zukünftige Entgeltsansprüche. Werden Gehaltskosten (z.B. von Vorständen oder GmbH-Geschäftsführern) im Konzern im Wege einer Konzernumlage weiterbelastet, so hat eine Aliquotierung der abzugsfähigen Aufwendungen bei den zahlenden Konzerngesellschaften unter Berücksichtigung der 500.000 €-Grenze zu erfolgen.

Rückzieher bei GmbH-Mindeststammkapital

Erst mit Juli 2013 war es möglich geworden, eine österreichische GmbH („GmbH-light“) mit einem Mindeststammkapital von nur 10.000 € zu gründen. Damit zusammenhängend wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € pro Jahr gesenkt und auch Kapitalherabsetzungen (zumeist von 35.000 € auf 10.000 €) möglich gemacht. Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Für gründungsprivilegierte GmbHs soll es für die Anfangsphase von maximal 10 Jahren der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, eine Bareinlage von nur 5.000 € anstatt von sonst regelmäßig 17.500 € zu leisten. Aufgrund des geringeren Haftungskapitals müssen solche GmbHs auf Geschäftsseiten, Websites etc. auf das Gründungsprivileg hinweisen. Für die ersten 5 Jahre ist eine reduzierte Mindest-KöSt von jeweils 125  pro Quartal vorgesehen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250  pro Quartal betragen. Gründungsprivilegierte GmbHs müssen nach spätestens 10 Jahren die gesetzlichen Mindesteinlagen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jahresgewinns als Gründungsrücklage dotieren müssen. Wird die Mindesteinzahlung von 17.500 € vor Ablauf der 10jährigen Gründungsphase erreicht, kann die Rücklage aufgelöst werden – im gegenteiligen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegründete GmbH–light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Korrespondierend zur Gründungsrücklage ist daher ein Viertel des jährlichen Bilanzgewinns in eine „Kapitalaufstockungsrücklage“ einzustellen, um das erforderliche Kapital von oftmals 12.500 € ansammeln zu können.

Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

Der Anwendungsbereich der Gruppenbesteuerung soll eingeschränkt werden, indem ab 1.3.2014 keine ausländischen Körperschaften in die Gruppe aufgenommen werden dürfen, es sei denn sie sind in einem EU-Staat ansässig oder es besteht mit dem entsprechenden Staat ein umfassendes Amtshilfeabkommen. Befinden sich solche Gesellschaften bereits in der Unternehmensgruppe, so gelten sie ab 1.1.2015 als ex lege ausgeschieden. Die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste erfolgt in den Jahren 2015 bis 2017 zu jeweils 1/3. Überdies soll die Verlustverwertung ab 2015 eingeschränkt bzw. verzögert werden, da höchstens 75% der Summe der Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers zur laufenden Verlustverwertung herangezogen werden können. Nicht berücksichtigte Verluste gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Darüber hinaus soll die Firmenwertabschreibung in der Gruppe für ab 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen entfallen. Noch offene Fünfzehntel früherer Beteiligungsanschaffungen können weiterhin geltend gemacht werden, wenn der (damals bei dem Beteiligungserwerb erwartete) steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung als für einen niedrigeren Kaufpreis maßgeblich nachgewiesen werden kann.

Alles neu bei der NoVA

Die Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll künftig vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängen und einem progressiven Tarif folgen. Die Neuregelung tritt mit 1. März in Kraft und wird bei Fahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß vermutlich zu deutlichen Preissteigerungen führen. Allerdings ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Wenn für ein Fahrzeug bis inklusive 15.2.2014 ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Fahrzeug bis zum 30.6.2014 ausgeliefert bzw. dem Kunden übergeben wird, so kann die NoVA nach der (alten und oftmals günstigeren) Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet und abgeführt werden.

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