Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist es mit 1. März 2014 auch zu beträchtlichen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gekommen. Neu ist vor allem der Berechnungsmodus für die NoVA, welcher auf der so genannten Ökologisierungs-Formel basiert. Die „alte NoVA“ bestand aus einer tarifmäßigen NoVA in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch, aus einem Bonus/Malus-System und aus einem Zuschlag. Das einfachere Modell der „neuen NoVA“ basiert auf einem linear progressiven (Steuer)Tarif in Abhängigkeit vom Kohlendioxid (CO2) Ausstoß des Kraftfahrzeugs, wodurch es zu einer Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge kommt. Fahrzeuge unter 90g CO2-Ausstoß je km haben einen Steuersatz von 0%, ab 90g/km steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an. Der Höchststeuersatz von 32% gilt für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km. Die Berechnungsformel gestaltet sich wie folgt: (CO2-Emissionswert in g/km – 90g)/5; ein CO2-Ausstoß von 250g/km ergibt folglich einen Steuersatz von 32%. Bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km fällt eine Zusatzsteuer von 20 € je Gramm CO2 pro Kilometer an. Bei Motorrädern errechnet sich der Steuersatz, indem der um 100 Kubikzentimeter verminderte Hubraum mit 0,02 multipliziert wird. Der Höchststeuersatz beträgt 20% und entspricht einem Motorrad mit 1100 Kubikzentimeter Hubraum. Unter 125 Kubikzentimeter Hubraum beträgt der Steuersatz 0%.
Die Bemessungsgrundlage für die NoVA, auf welche der errechnete Steuersatz anzuwenden ist, ist üblicherweise der Kaufpreis des Fahrzeugs. Die daraus errechnete Belastung ist um einen Abzugsposten bzw. um einen Umweltbonus zu reduzieren, wobei es dadurch nicht zu einer Steuergutschrift kommen kann. Der Abzugsposten beträgt bis zum Jahresende 2014 bei mit Diesel betriebenen Fahrzeugen 350 € und bei anderen Fahrzeugen („Benzinern“) 450 €. Im Jahr 2015 wird der Abzugsposten für alle Fahrzeuge 400 € betragen und ab dem Jahr 2016 300 €. Bei Fahrzeugen mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, etc.) vermindert sich die NoVA bis 31.12.2015 um einen Umweltbonus von 600 €. Insgesamt führen die grundsätzlichen Änderungen bei der NoVA zu deutlichen Kostensteigerungen für PS-starke und im Regelfall schadstoffreichere Autos. Für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet gelten weiterhin die alten NoVA-Bestimmungen, soweit sie vor dem 1. März 2014 erstmals im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen worden sind. Die NoVA bemisst sich nach den Umständen, welche im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs in der EU, in Österreich anzuwenden gewesen wären. Für die Bonus/Malus-Berechnung als Komponente der alten NoVA-Berechnung ist die Wertentwicklung des Fahrzeugs zu berücksichtigen.
Neben der NoVA als einmaligem Kostenfaktor stellen für Kraftfahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer wiederkehrende Belastungen dar. Für beide ist es durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer inflationsbedingten Anpassung gekommen, wobei dem Lenkungseffekt hin zu weniger antriebstarken und schadstoffärmeren Fahrzeugen große Bedeutung zukommt. Für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht berechnete sich die motorbezogene Versicherungssteuer bisher, indem die Leistung in Kilowatt (kW) um 24 verringert wurde und dieser Betrag mit 0,55 € multipliziert wurde (Belastung pro Monat bei jährlicher Zahlungsweise). Nunmehr erhöht sich der Steuersatz gestaffelt nach Leistung wie folgt (siehe Tabelle). Bei monatlicher Zahlung erhöhen sich die Kosten zusätzlich um ca. 10%.
Leistungsstufe | Steuer pro kW und Monat (jährliche Zahlung) | Motor- |
0 bis 24 kW | Keine Steuer | |
25 bis 90 kW | 0,62 € | 90 kW/122 PS |
91 bis 110 kW | 0,66 € | 110 kW/150 PS |
Ab 111 kW | 0,75 € |
Die Änderung führt beispielsweise bei einem VW Golf mit 77 kW/105 PS – bei jährlicher Zahlungsweise – zu einer motorbezogenen Versicherungssteuer von 394,32 € und somit zu einer Erhöhung von rund 13%. Bei einem Mercedes SL 500 mit 285 kW/387 PS beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer nunmehr 2.224,44 € – dies entspricht einer Steigerung von rund 29%. Bei Motorrädern erhöht sich motorbezogene Versicherungssteuer von bisher 0,022 € auf 0,025 € pro Kubikzentimeter Hubraum. Wurde die Versicherungsprämie schon vor dem 1. März 2014 (Zeitpunkt der Erhöhung) entrichtet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die zusätzlichen Abgaben nachzufordern.