Einem in der Vergangenheit sehr beliebten „Umsatzsteuer-Sparmodell“ wurde vom VwGH (GZ 2011/15/0176 vom 22.5.2014) nun der Riegel vorgeschoben. Findige Unternehmer versuchten Pkw möglichst umsatzsteueroptimal ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Dies sollte dergestalt funktionieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Leasing des Pkw geltend gemacht wird während für die Überlassung an den Dienstnehmer kein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch versteuert wird. Da der Pkw auch privat genutzt werden kann, ist ein Sachbezug für den Dienstnehmer anzusetzen, welcher die Lohnsteuerbemessungsgrundlage beim Dienstnehmer erhöht.
In dem vom VwGH zu beurteilenden Fall hatte ein österreichischer Unternehmer in Deutschland Pkw geleast und seinen in Österreich tätigen Mitarbeitern überlassen. Die Vorsteuer für das Leasinggeschäft wurde von der deutschen Finanzverwaltung im Zuge des Vergütungsverfahrens an den Unternehmer rückerstattet. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich fand jedoch nicht statt, da nach Ansicht des Unternehmers in Österreich keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und somit keine Notwendigkeit einer Eigenverbrauchsbesteuerung vorliegt.
Diese Ansicht teilte der VwGH jedoch nicht. Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuordnen möchte oder nicht. Da in Deutschland die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wurde, wollte der Unternehmer, dass sich der entsprechende Pkw zu 100% im Unternehmensvermögen befindet. Wird nun ein Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen gehört und für den Vorsteuer geltend gemacht wurde, für private Zwecke verwendet, so ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Der VwGH folgt hier der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der mit Hinweis auf die Mehrwertsteuerrichtlinie die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Unternehmensgegenstands verhindern will (Rs. C-155/01 vom 11.9.2003). Darauf aufbauend kam der VwGH zum Erkenntnis, dass eine Eigenverbrauchsbesteuerung immer dann stattfinden muss, wenn Vorsteuer geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob das im selben Land erfolgt ist oder nicht. Im konkreten Fall reicht ein ausländischer Vorsteuerabzug demnach in Österreich für die Besteuerung des Eigenverbrauchs als fiktive Dienstleistung (aufgrund der Überlassung der Pkw an die Dienstnehmer) aus.