Hatte es im Juli 2015 aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Innsbruck noch ausgesehen als wäre die Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr für Konsumkredite unzulässig, so hat der OGH nunmehr am 30.3.2016 (GZ 6 Ob 13/16d) anders entschieden. Die in der Klage des Vereins für Konsumenteninformation vorgebrachten Argumente, dass die Bearbeitung des Kreditantrages im Interesse der Bank liegt (und durch die Zinsen abgegolten wird), eine pauschale Bearbeitungsgebühr die Kunden benachteilige und es zu keiner aliquoten Rückerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits kommt, hat das Höchstgericht letztlich nicht geteilt. Anders als in Deutschland sieht der OGH die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil der zu vereinbarenden Hauptleistung und nicht bloß als Nebenleistung an. Damit kommt es auch nicht zur Anwendung von § 879 Abs. 3 ABGB, welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Nebenbedingungen, die eine Partei gröblich benachteiligen, für nichtig erklärt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der OGH die mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegoltene Bonitätsprüfung auch als Schutzmechanismus und damit im Interesse des Kreditnehmers sieht. Auch gegen die wertabhängige Gebührengestaltung (bestimmter Prozentsatz der Kreditsumme ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands) hat der OGH nichts einzuwenden, zumal sich vergleichbare Abgeltungsformen auch in anderen Bereichen wie beispielsweise bei Maklern oder Rechtsanwälten finden. Etwas künstlich mutet schließlich noch eine letzte Würdigung des OGH an: Würde man die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Da noch weitere Klagen zu dieser Thematik anhängig sind, bleibt abzuwarten, ob die im gegenständlichen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertungen in den unterschiedlichen Senaten des OGH einheitlich gesehen werden.