Wie zuletzt in der KI 05/14 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon länger darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich dabei für die Sozialversicherungsträger die Informationsbeschaffung, da bislang keine automatische Meldung der in der Einkommensteuer endbesteuerten Gewinnausschüttungen erfolgt ist. Mittlerweile ist im Handbuch – Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka 1) in FinanzOnline die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, ab 1.1.2016 vorgesehen. Ab 2016 erhält die Sozialversicherung somit die Daten zu den Gewinnausschüttungen, sodass diese künftig auch in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden können.
Für alle, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Bei vielen Gesellschafter-Geschäftsführern sollte daher die Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die Sozialversicherungspflicht zu keinen materiellen Konsequenzen führen. Für die Zeit vor 2016 laufen noch Verhandlungen. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.