Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2017/13/0042 vom 21.11.2018) mit dem Fall zu beschäftigen, in dem ein deutscher Arbeitnehmer nach Österreich entsendet wurde und hier aufgrund seiner Ansässigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht begründete. Da er jedoch weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem verankert blieb, machte er in seiner (österreichischen) Einkommensteuererklärung ausländische „Pflichtversicherungsbeiträge“ als Werbungskosten geltend. Wenngleich die steuerliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt wurde, so stand die Berücksichtigung der Höhe nach in Zweifel. Das Finanzamt erkannte nämlich die Werbungskosten maximal in Form des Höchstbetrags nach dem ASVG an, während der Arbeitnehmer den höheren Höchstbetrag nach deutschem Sozialversicherungsrecht berücksichtigt haben wollte.
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung stellen Werbungskosten dar und sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sich der Versicherte der Entrichtung dieser Beiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht entziehen kann. Ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten gilt auch bei Beiträgen zu einer ausländischen Pflichtversicherung, wenn diese einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Allerdings ist der gesetzlichen Bestimmung auch zu entnehmen, dass die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie „der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen“.
Wenngleich der reine Wortlaut mehrere Interpretationen zuließe – etwa auch, dass auf die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung jener Rechtsordnung Bezug zu nehmen ist, aus der sich die ausländische gesetzliche Versicherungspflicht ergibt – so stellte der VwGH klar, dass die Beschränkung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge dem Sinn und Zweck nach auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung abzielt. Höhere (ausländische) Beiträge, die auch regelmäßig zur Abdeckung umfassenderer Leistungen anfallen, sollen hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dadurch ist auch eine Gleichstellung mit den im Inland entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und vergüteten Leistungen gewährleistet.