Einige BFG-Entscheidungen haben sich zuletzt mit der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen befasst:
- Kein Kilometergeld für Fahrten zur Kur: Werden Fahrten vom Wohnort zum Kurhotel mit dem eigenen PKW (normales Kfz und kein Behindertenfahrzeug) durchgeführt, so kann für diese Strecken nicht das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es sind lediglich die zusätzlichen Treibstoffkosten im Sinne von behinderungsbedingten Mehraufwendungen relevant. Das Kilometergeld betrifft hingegen sämtliche Fahrzeugkosten und adressiert somit auch die Kosten für den (zeitbedingten) Wertverlust, für Versicherungen usw. Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es aber keine Abnutzung für Absetzung und darüber hinaus besteht das Geldflussprinzip. Aus diesen beiden Überlegungen ist der Ansatz pauschaler Kosten, die auch eine Abgeltung der Abnutzung beinhalten, bei außergewöhnlichen Belastungen nicht zulässig (BFG GZ RV/7102814/2011 vom 28.8.2017).
- Zahlungen für Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter: Bei Erfüllung mehrerer recht restriktiver Bedingungen können Zahlungen für das Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Ex-Schwager, die geschiedene Gattin oder die Enkelkinder die Kosten des Pflegeheims übernehmen können und ein Regress gegenüber diesem Personenkreis nicht möglich ist. Darüber hinaus darf eine Bereicherung durch Vermögensübertragungen nicht stattgefunden haben (z.B. Übertragung einer Liegenschaft als Ersatz für die Pflegekosten). Vermögensübertragungen sind dabei mit ihrem Wert von den geleisteten Zahlungen für das Pflegeheim in Abzug zu bringen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastung (BFG GZ RV/7102417/2009 vom 18.4.2017).
- Kein Ehegatten-Splitting zur Umgehung des Selbstbehaltes: Im gegenständlichen Fall hatte die deutlich weniger verdienende Ehepartnerin die Behandlungskosten für die beiden gemeinsamen Kinder getragen. Die Kinder waren beim Ehemann versichert, der auch Kostenersatz bei der Sozialversicherung beantragte und bekam. Die Tragung der Behandlungskosten wurde bei der Ehepartnerin als freiwilliges Verhalten und nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Nach Ansicht des BFG ist es ungewöhnlich und nicht durch objektivierbare außersteuerliche Motive erklärbar, dass der viel weniger verdienende Ehepartner die Kosten der Behandlung der Kinder alleine trägt (BFG GZ RV/7102661/2015 vom 6.2.2017). Dem Ausnutzen von Einkommensunterschieden in der Familie zur Vermeidung von zu berücksichtigenden Selbstbehalten sind daher gewisse Grenzen gesetzt, vor allem dann wenn keine (alleinige) rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.