Mit Jahresanfang 2020 kommt es zu wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel „Quick Fixes“ ins Leben gerufen hat. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die vom Nationalrat bereits beschlossenen Änderungen.
Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Um die umsatzsteuerliche Befreiung für innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die Nachweise hierfür EU-weit harmonisiert. Der Verkäufer, sofern er die Ware selbst befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte „Gruppe A“ wie z.B. ein CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der „Gruppe B“ angeführt, wie z.B. Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Der Verkäufer benötigt nun entweder zwei Dokumente der „Gruppe A“ oder er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen.
Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab und transportiert sie in den anderen Mitgliedstaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine Nachweisführung wie bisher möglich.
Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung
Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer ig. Lieferung kommt zukünftig der „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ größere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige UID-Nummer des Erwerbers als auch die Erklärung des Umsatzes in der ZM zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das Versäumnis zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß begründet werden kann.
Definition des Reihengeschäfts
In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte Reihengeschäft in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) definiert. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden. Da der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt wird, kann es auch wie bisher nur eine „bewegte Lieferung“ geben. Die „bewegte Lieferung“ ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Vertragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere ruhende Lieferungen vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergangenheit zu Zuordnungsproblemen der bewegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, innerhalb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter „Zwischenhändler“). Nun ist geregelt, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler die „bewegte Lieferung“ darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der Zwischenhändler die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflussen kann, indem er mit der UID-Nummer des Ursprungslandes auftritt. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.
Vereinfachung beim Konsignationslager
Ein Konsignationslager bezeichnet ein Warenlager, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die Waren bei Bedarf des Abnehmers entnommen werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager (beim Abnehmer) als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine steuerpflichtige Lieferung des Inhabers des Konsignationslagers vor. Eine Registrierung im Lagestaat seines Konsignationslagers war also prinzipiell vorgesehen, wobei einige Mitgliedstaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen.
Ab 1.1.2020 liegt erst im Zeitpunkt der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine (steuerfreie) ig. Lieferung des Lieferanten vor. Der Empfänger hat gegengleich einen ig. Erwerb zu versteuern. Damit diese Vereinfachung – sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat registrieren lassen muss – angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstände in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register für Konsignationsläger ein.