Am 1.1.2007 ist das UGB in Kraft getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im vierten Buch des UGB.
Das vierte Buch enthält die Bestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte. Ein Geschäft ist unternehmensbezogen, wenn zumindest zwei besondere Kriterien erfüllt sind. Zum einen muss zumindest ein Unternehmer beteiligt sein und weiters das Geschäft für ihn zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist im § 377 UGB geregelt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird die Frist für die Erhebung der Mängelrüge entschärft.
Der Käufer ist nicht mehr verpflichtet die Mängelrüge „unverzüglich“, sondern innerhalb angemessener Frist zu erheben. Der Gesetzgeber hat auf eine klare Frist verzichtet, um der Beachtung der Umstände des Einzelfalles genügend Raum zu bieten. Orientierungshilfe gibt die Rechtsprechung, die im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen erachtet.
Das Gesetz enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung der rechtlichen Folgen, die eintreten, wenn der Käufer den Mangel nicht bzw. nicht rechtzeitig rügt. Rechtsfolge ist der Verlust der Gewährleistungsansprüche für den Käufer sowie Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens. Auch eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrags aufgrund eines Irrtums über die Mangelfreiheit kommt bei unterlassener Mängelrüge nicht in Betracht. Dem Käufer bleiben jedoch deliktische das heißt nicht-vertragliche Schadenersatzansprüche.
Bei unterlassener Mängelrüge ist nur dann einzustehen, wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder den Mangel verschwiegen hat.
§ 377 Abs 4 enthält eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle einer rechtzeitig abgesandten, dem Empfänger jedoch nicht zugegangenen Anzeige, trägt der Verkäufer das Verspätungs- und Verlustrisiko. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge durch den Käufer.
Schweigen als Zustimmung
Ein Geschäftsbesorgungskaufmann war bisher verpflichtet, auf ein Angebot, welches er erhalten hat, zu reagieren, ansonsten sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Angebot gewertet worden ist.
Diese Bestimmung fehlt im UGB, sodass auch für unternehmensbezogene Geschäfte die Bestimmungen des ABGB Anwendung finden. Danach gilt, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukommt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart. In Ausnahmefällen kann jedoch Schweigen nach wie vor als Zustimmung gewertet werden. (z.B. Geschäftsgepflogenheiten zwischen zwei Geschäftspartnern)
Laesio enormis
Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) liegt vor, wenn bei einem zweiseitigen Geschäft der Wert der Leistung des einen Geschäftspartners den gemeinen Wert der Gegenleistung des anderen um mehr als die Hälfte übersteigt. Nach der bisherigen Rechtslage konnte sich ein Kaufmann auf die Bestimmung der laesio enormis nicht berufen.
Seit dem Handelsrechtsänderungsgesetz haben auch Unternehmen die Möglichkeit sich auf Verkürzung über die Hälfte zu berufen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des ABGB kann die Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis beim unternehmensbezogenen Geschäft aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Richterliches Mäßigungsrecht
Nach § 348 HGB (alt) konnte eine von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe, anders als nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB nicht durch Richterspruch gemäßigt werden. Eine Ausnahme bestand für einen Vollkaufmann nur insoweit, als die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Höhe sittenwidrig war und als sittenwidrig angefochten werden konnte.
Diese Bestimmung wurde in das UGB nicht übernommen, sodass auch bei unternehmensbezogenen Geschäften das richterliche Mäßigungsrecht bei der Vertragsstrafe greift. Da dies zwingendes Recht ist, kann es auch nicht durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden.
Bürgschaftserklärung
Bisher galt im Rahmen des HGB für einen Vollkaufmann, dass er – entgegen der grundsätzlichen Regelung – Bürgschaftserklärungen auch mündlich abgeben konnte und er in der Regel als Bürge und Zahler haftet. Der Vollkaufmann konnte daher ohne vorherige Mahnung des Schuldners als Bürge und Zahler sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.
Durch das UGB wurde diese Sonderbestimmung für einen Vollkaufmann gestrichen, sodass auch die Bürgschaftserklärung eines Unternehmers zwingend schriftlich sein muss und er nicht als Bürge und Zahler haftet, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.