:: Sozialversicherungsrecht
Gem. § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG ist der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sozialversicherungsfrei.
Die Höhe dieser Beträge ist lt. Info der NÖ GKK wie folgt zu ermitteln:
- Bei tatsächlicher Benutzung des Massenbeförderungsmittels sind es die Kosten der Jahres- oder Monatskarte.
- Wird kein Massenbeförderungsmittel benutzt, obwohl es eines gibt, sind die Kosten bei der ÖBB, Post etc. zu erfragen.
- Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel, oder ist dieses nicht zumutbar, kann ein Fixbetrag von € 0,09 pro Straßenkilometer herangezogen werden.
Sonderfälle:
- Der Dienstnehmer erwirbt eine Monatskarte, der Dienstgeber ersetzt aber nur die billigere Jahreskarte. Für die Beitragsfreiheit kommt es darauf an, welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich erwachsen und in welcher Höhe sie vom Dienstgeber tatsächlich ersetzt werden (lt. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag etc.). Wird aus arbeitsrechtlichen Gründen nur die kostengünstigere Jahreskarte ersetzt, ist nur diese beitragsfrei.
- Fahrtkostenvergütungen, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen, sind beitragspflichtig. Schafft sich der Dienstnehmer z.B. eine Jahreskarte mit Aufzahlung für zusätzliche private Stadtfahrten (Netzkarte) an, sind die vom Dienstgeber übernommenen Zusatzkosten beitragspflichtig.
Dokumentationspflicht: Die tatsächlichen Fahrtkosten sind durch Aufbewahrung von den Belegen (Jahres- oder Monatskarten) nachzuweisen.
:: Steuerrecht
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind mit dem im Tarif verankerten Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale ausnahmslos die Fahrtkosten einschließlich der Garagierungskosten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Kostenersätze für Massenbeförderungsmittel (gleichgültig ob beitragsfrei oder -pflichtig) unterliegen der LSt, DB/DZ und KommSt.