Steuerlich wirksame Rückstellungen für Nachschussverpflichtungen gegenüber Pensionskassen

Zahlreiche Unternehmen haben in den letzten Jahren Pensionszusagen an Pensionskassen ausgelagert. Im Fall von leistungsorientierten Zusagen trägt – im Gegensatz zu beitragsorientierten Zusagen – das Unternehmen das Risiko der Finanzierbarkeit der Pensionen aus den Pensionskassenbeiträgen sowie aus den Veranlagungserträgen. Erzielt die Pensionskasse keine ausreichenden Veranlagungserträge, kann es für das Unternehmen zu Nachschussverpflichtungen gegenüber der Pensionskasse kommen.

Der UFS Wien hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ab welchem Zeitpunkt solche Nachschussverpflichtungen steuerlich wirksam rückgestellt werden können (UFS vom 8.10.2008, GZ RV/1475-W/07). § 9 Abs. 3 EStG lässt die Bildung von Rückstellungen nur dann zu, wenn aufgrund konkreter Umstände ernsthaft mit einer Verbindlichkeit bzw. mit einem Verlust zu rechnen ist. Im Fall einer Nachschussverpflichtung ist dies laut UFS Wien dann der Fall, wenn ein hinreichend konkretisierter Bedarf von der Pensionskasse nachweislich und nachvollziehbar kommuniziert wird. Eine tatsächliche Vorschreibung der Beträge durch die Pensionskasse muss hingegen noch nicht vorliegen.

Für die Höhe der steuerlich zulässigen Rückstellung ist die zum jeweiligen Stichtag von der Pensionskasse berechnete und kommunizierte Deckungslücke, die sich aus der Differenz zwischen Ist- und Soll-Deckungsrückstellung ergibt, maßgeblich. Diese Berechnung hat auf dem Pensionskassenvertrag und dem Geschäftsplan der Pensionskasse zu basieren. Versicherungsmathematischen Gutachten, die vom Unternehmen selbst erstellt bzw. in Auftrag gegeben werden, kommt hingegen bei der Berechnung der steuerlich wirksamen Rückstellung für Nachschussverpflichtungen gegenüber Pensionskassen keine Bedeutung zu.

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