Mit einer langfristigen und sorgfältigen Planung lassen sich bei der Weitergabe von Arztpraxen sowohl Nerven als auch Geld sparen. Neben steuerlichen Aspekten werden nachfolgend auch wesentliche betriebswirtschaftliche Punkte dargestellt.
Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist eine möglichst geringe Besteuerung des Veräußerungsgewinns wünschenswert, wobei auch der laufende Gewinn des Jahres darauf Einfluss hat. Bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebs kommt es zur Besteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns der Ordination. Durch Verlagerung des Veräußerungszeitpunkts ins nächste Kalenderjahr können zumeist aufgrund eines geringeren bzw. fehlenden laufenden Gewinns eine Senkung des Durchschnittsteuersatzes und somit Steuereinsparungspotential erzielt werden. Zusätzlich gibt es noch verschiedene Begünstigungen für den Veräußerungsgewinn, wie z.B. die Verteilung über drei Jahre, den Freibetrag in Höhe von 7.300 € sowie die Halbsatzbegünstigung. In der Praxis ist die Halbsatzbegünstigung oftmals die vorteilhafteste Begünstigung – der Veräußerungsgewinn wird dabei nur mit dem halben Jahresdurchschnittsteuersatz und somit jedenfalls mit weniger als 25% besteuert. Da die Höhe des Veräußerungsgewinns und des laufenden Gewinns darauf Einfluss haben, ist eine Niedrighaltung des laufenden Gewinns anzustreben. Als Voraussetzung für die Halbsatzbegünstigung muss der veräußernde Arzt jedoch das 60. Lebensjahr vollendet haben und seine Erwerbstätigkeit zur Gänze einstellen. Bereits ein Umsatz von 22.000 € oder ein Gewinn von 730 € aus einer anderen Erwerbstätigkeit sind für die Begünstigung schädlich. Von Erfüllung jener Bedingung, welche auch für die Verteilung über drei Jahre gilt, nämlich dass seit der Betriebseröffnung ein Zeitraum von 7 Jahren vergangen ist, wird in Fällen der Ordinationsweitergabe regelmäßig auszugehen sein. Im Zusammenhang mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind unter Umständen auch früher in Anspruch genommene Freibeträge für investierte Gewinne zu berücksichtigen, da z.B. die vierjährige Behaltefrist für die entsprechenden vom Arzt erworbenen Wertpapiere noch nicht abgelaufen ist. Werden die begünstigten Wirtschaftsgüter (z.B. entsprechende Wertpapiere) im Zuge der Ordinationsweitergabe vor Ablauf der Behaltefrist ins Privatvermögen entnommen, kommt es zur Nachversteuerung – der gewinnerhöhende Betrag ist dann Teil des Veräußerungsgewinns. Wird hingegen das begünstigte Wirtschaftsgut – z.B. eine technische Anlage – zusammen mit dem gesamten Betrieb bzw. dem entsprechenden Teilbetrieb auf den Nachfolger (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen, so läuft die Behaltefrist bei diesem weiter und der veräußernde Arzt entgeht der möglichen Nachversteuerungspflicht.
Ähnlich wichtig wie die steuerliche Behandlung ist die Optimierung des Veräußerungspreises. Die Ermittlung des Kaufpreises für eine Ordination ist stark von der Bewertungsmethode abhängig, welche innerhalb Österreichs teilweise unterschiedlich gehandhabt wird. Bei Ärzten mit Kassenverträgen spielen hier vor allem auch die jeweiligen Vergaberichtlinien eine große Rolle. Als Bewertungsmethoden werden in der Praxis das Übergewinnverfahren und das ertragswertorientierte Verfahren angewendet. Diese führen in der Regel zu Kaufpreisen in der Höhe von 20% bis 60% des Umsatzes. Da viele Bewertungsverfahren von einem Durchschnitt der Umsätze oder Erträge der letzten 3-5 Jahre ausgehen bzw. diese für die Zukunft fortschreiben, sollte man bedenken, gerade in den letzten Jahren vor der Übergabe den Praxisbetrieb nicht herunterzufahren, da beispielsweise die Aufrechterhaltung des Patientenstocks einen wesentlichen Teil des Kaufpreises ausmachen kann.
Die Weitergabe einer Ordination macht oftmals Kündigungen notwendig. Zu berücksichtigende Kündigungsfristen ergeben sich vor allem bei den Arbeitnehmern, aber auch in Bezug auf den eventuell bestehenden Mietvertrag oder bei Versicherungsverträgen. Die Kündigungsfristen aus Sicht des Arbeitgebers können je nach Dienstjahren zwischen sechs Wochen und fünf Monaten bei langgedienten Mitarbeitern betragen. Insbesondere sollte auch beachtet werden, dass für Mitarbeiter, welche vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, bei Kündigung eine Abfertigung in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt zu zahlen ist. Somit sollte also ebenfalls die Liquiditätssituation ins Kalkül miteinbezogen werden.