Die betreffenden Bestimmungen in § 14 wurden vom VfGH, 6. Oktober 2006 – mit Wirkung ab der Kundmachung im BGBl, die am 8. November 2006 erfolgt ist – als verfassungswidrig aufgehoben. Damit entfällt die Deckungspflicht für Bilanzstichtage ab 9. November 2006. Das Ende der Deckungspflicht für Abfertigungsvorsorgen laut Gesetz per 31. Dezember 2007 wurde damit durch die Rechtsprechung auf den 9. November 2006 vorgezogen. Über die betreffenden Wertpapiere kann daher bereits ab 9. November 2006 frei verfügt werden. Eine verfassungskonforme Regelung für die Deckung von Pensionsrückstellungen hat das BMF angekündigt. Gleiches gilt für die lt. § 10 EStG (Freibetrag für investierte Gewinne) begünstigten Wertpapiere, für die lt. BMF keine Änderung eintreten wird. Ob die Wertpapiere für die Pensionsvorsorge gleich verkauft werden, oder die Neuregelung abgewartet werden sollen, wird vom Liquiditätsbedarf abhängen. Gelangte in der Vergangenheit eine „Strafsteuer“ wegen Unterdeckung zur Vorschreibung, sollte dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden.
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