Wie in der KI 05/14 berichtet beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes die vom Verfassungsgerichtshof erkannte Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bestimmung zu reparieren. Auf den zuletzt vorgestellten Begutachtungsentwurf im Budgetbegleitgesetz 2014 folgte die Regierungsvorlage in einem ausgegliederten Gesetzesentwurf, welche nunmehr im Nationalrat beschlossen wurde. Der Vergleich zwischen Begutachtungsentwurf und der beschlossenen Regierungsvorlage zeigt bedeutende Änderungen wie z.B. bei der Definition des begünstigten Familienkreises.
Ein Grundprinzip der „GrESt neu“ besteht darin, dass es für die Inanspruchnahme der Begünstigung in Form des Einheitswertes nicht mehr darauf ankommt, ob die Übertragung des Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ausschlaggebend ist allerdings, ob die Transaktion innerhalb oder außerhalb des engeren Familienverbands erfolgt. Im Vergleich mit dem Begutachtungsentwurf kam es zu einer Einschränkung des Kreises der begünstigten Familienmitglieder – die Begünstigung gilt nicht mehr für Geschwister, Nichten, Neffen und Verschwägerte, ausgenommen Schwiegerkinder. Der Kreis der Begünstigten entspricht jenem Personenkreis, für den schon bisher der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% anzuwenden war, erweitert um die Lebensgefährten. Bei einer unentgeltlichen Übertragung (z.B. Erbschaft) zwischen Geschwistern kann also nicht der (dreifache) Einheitswert als Begünstigung herangezogen werden – die Bemessungsgrundlage bildet daher der gemeine Wert des Grundstücks und der GrESt-Satz beträgt 3,5%. Innerhalb des Kreises der begünstigten Familienmitglieder gilt hingegen grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem GrESt-Satz von 2%. Um die regional unterschiedliche Entwicklung der Einheitswerte auszugleichen darf die Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert) maximal 30% des gemeinen Werts betragen, wobei der gemeine Wert z.B. durch ein Schätzungsgutachten nachzuweisen ist.
Zu einer Änderung ist es auch hinsichtlich des Betriebsfreibetrags i.H.v. 365.000 € gekommen. Dieser Freibetrag für Unternehmensübertragungen ist weiterhin ausschließlich bei unentgeltlichen Erwerben im engeren Familienkreis anwendbar. Der Begutachtungsentwurf sah hier auch noch die Einbeziehung von entgeltlichen Transaktionen vor. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der dreifache Einheitswert unterschritten wird. Kann nachgewiesen werden, dass 30% des gemeinen Werts höher sind als der dreifache Einheitswert, so gilt die höhere Grenze für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit. Bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bildet ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert die Obergrenze.