Vorsteuerkürzungen, die in Österreich nach dem EU-Beitritt eingeführt wurden, stehen unter Beschuss des EuGH. Bereits in der Klienten-Info September 2001 wurde der Eigenverbrauchs-Tatbestand gem. § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG (50% Kürzung der Kosten der Geschäftsfreundebewirtung gem. §20 Abs. 1 Zi. 3 EStG) beleuchtet, gegen den der EuGH ein Verfahren wegen EU-Widrigkeit eingeleitet hat.
Im Urteil des EuGH vom 8. Jänner, Rs.C-409/99 wurde nun die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für betrieblich genutzte KFZ aufgehoben. In Österreich sind davon jene KFZ betroffen, für welche das Vorsteuerabzugsverbot ab 15. Februar 1996, also erst nach dem EU-Beitritt eingeführt worden ist. Im Konkreten sind die Kleinbusse betroffen, da für PKW und Kombi die Ausnahmeregelung im EU-Beitragsvertrag vereinbart wurde. Für diese KFZ bleibt daher nach wie vor das Vorsteuer-Abzugsverbot aufrecht, weil der Vorsteuerausschluss bereits seit 1. Jänner 1978 besteht.
Steuerliche Auswirkungen des EuGH-Urteiles für Österreich
Umsatzsteuer
Das BMF hat hiezu im Erlass vom 24. Jänner 2002 folgendes ausgeführt:
Definition für Kleinbusse
Grundsätzlich gilt für Kleinbusse bzw. Kleinlastkraftwagen wieder die Abgrenzung zu PKW und Kombi, wie sie bis zum 1. Jänner 1995 bestanden hat. Die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse ist am Ende des Artikels angeführt.
Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenförmiges Äußeres sowie die Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird.
Vorsteuerabzug kann unter der Voraussetzung der betrieblichen Nutzung vorgenommen werden von,
Neuanschaffungen
Betriebskosten und Miete
Altwagen in allen nicht rechtskräftigen Fällen.
Diesfalls sollte im Berufungsweg die Vorsteuer geltend gemacht werden. Einer Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO kann bei erheblichen Vorsteuern (allerdings nur von Anschaffungsvorsteuern und nicht von Vorsteuern von Betriebskosten) gefolgt werden. Rechtsanspruch besteht allerdings keiner. Eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO kann aufgrund des EuGH-Urteils nicht erfolgen.
Folgewirkungen des Vorsteuerabzuges
Nicht im zitierten Erlass erwähnt, aber aus der Gesetzessystematik ist folgendes abzuleiten.
Eigenverbrauch als Nutzungstatbestand bei einer außerbetrieblichen Verwendung. Basis für die Umsatzsteuer sind die Abschreibung und die Betriebskosten.
Umsatzsteuerpflicht des Verkaufserlöses zum Normalsteuersatz von 20%, wenn der Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht worden ist. Damit sind Verkaufserlöse von Kleinbussen, die bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren umsatzsteuerfrei.
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen innerhalb von vier Jahren nach der Anschaffung.
Wird der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffungskosten nachträglich nicht geltend gemacht, so unterbleibt die Versteuerung des Eigenverbrauches und der Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer, wenn in den Folgejahren (nach der Anschaffung) von den Betriebskosten die Vorsteuer in Anspruch genommen wird. Werden dem Arbeitnehmer aber Betriebskosten angelastet, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, besteht diesbezüglich Steuerpflicht (BMF-ÖStZ Nr. 5/2002 Art. Nr. 170).
Ertragssteuern
Auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer hat das EuGH-Urteil diesbezüglich lediglich folgende Auswirkungen:
Der rückwirkende Vorsteuerabzug in nicht rechtskräftigen Fällen bzw. der Aufhebung gemäß § 299 BAO führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten und damit zu einer Afa-Korrektur.
Zählt die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten so mindert dies auch die Luxustangente gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. b EStG.
Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung von 1,5 % des Sachbezuges sind gemäß Rz 178 Lohnsteuerrichtlinien 2002 die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe. Der Vorsteuerabzug mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug. Erfolgt die Überlassung an den Arbeitnehmer im Rahmen eines Leistungsaustausches unterliegt dieser der Umsatzsteuer in Form des Eigenverbrauches, was in der Regel der Fall ist.
Im übrigen gibt es – zumindest vorläufig – keine Änderung in der achtjährigen Nutzungsdauer und beim Ansatz des Leasing-Aktivpostens, da das EuGH-Urteil nur für den Bereich des Umsatzsteuerrechtes gilt.
Schwebende Verfahren betreffend Vorsteuerabzug
Eigenverbrauchs-Tatbestand für Pkw-Leasing im Ausland
Der VwGH hat mit Beschluss vom 29. März 2001 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, in dem die Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG vorgebracht worden ist. Hiebei geht es darum, dass im Falle von PKW-Auslandsleasing mit ausländischem Vorsteuerabzug in Österreich ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt. Zuletzt hat im Jänner 2002 Österreich zu den Vorhalten der Kommission vom 23. Oktober 2001 Stellung genommen. Der nächste Schritt wäre die Klage beim EuGH durch die Kommission. Ein Autokonzern bietet dieses Leasing bereits in Österreich an. Wer gegen den Umsatzsteuerbescheid Berufung erhebt, sichert sich für den Fall der Aufhebung des österreichischen Gesetzes durch den EuGH die Umsatzsteuerfreiheit.
HalberVorsteuerabzug bei Geschäftsfreundebewirtung
Wie oben erwähnt steht auch § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG unter EuGH-Beschuss. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Klienten-Info September 2001 verwiesen. Zur Wahrung des vollen Vorsteuerabzuges ist dieser dem Finanzamt bekanntzugeben und gegen den abweisenden Bescheid Berufung zu erheben.
Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse
Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner2002, Rs. C-409/99
(BMF) Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, Rs. C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind. Fahrzeugtypen, die als Neufahrzeuge nicht mehr erhältlich sind, sind kursiv gedruckt.
Chevrolet Astro Van Chevrolet Sport Van Chevrolet Trans Sport Chrysler Ram Van Chrysler Voyager Chrysler Grand Voyager Citroën C 25 Citroën Evasion Citroën Jumper Citroën Jumpy Fiat Ducato Fiat Scudo Fiat Ulysse Ford Aerostar Ford Galaxy Ford Mercury Villager Ford Tourneo Ford Transit GMC/Savanna Honda Shuttle Hyundai H-100 Hyundai Starex Hyundai Trajet Isuzu WFR, WFS 53 u. Midi Iveco Daily KIACarnival Super Station (ST) Lancia Z Mazda E2000 Mazda E2200 Mazda MPV Mercedes Sprinter | Mercedes Vito Mercedes V-Klasse Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100 Mitsubishi L300 Mitsubishi L400 Mitsubishi Space Gear Nissan Serena C23 Nissan Urvan Nissan Vanette Nissan Vanette Cargo Opel Movano Opel Sintra Opel Vivaro Peugeot Boxer Peugeot Expert Peugeot J5/J9/J7 Peugeot 806 Pontiac TransSport Renault Espace Renault Grand Espace Renault Master Renault Trafic Seat Alhambra Toyota Hi Ace Toyota Lite Ace Toyota Previa VW Caravelle VW LT VW Sharan VW Transporter, TransVan, Combi CL VWType 70 |
Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne AfA-Tangente anzusetzen (BMF-Erlass vom 18. Februar 2002, GZ 09 1202/25-IV/9/02).