Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick

Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt.

1.) Absetzung für Abnutzung

:: Gebäude
– Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude
– Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 %
– Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen
– 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %.
:: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen).
:: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
:: Wohngebäude
– Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen
– Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen
– Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen
:: Beteiligungen
Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf
7 Jahre zu verteilen.

2.) Investitionsbegünstigungen

2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3)
7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal
€ 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003.
2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2.
5 % von Gebäuden
10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e
10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden.
2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.

3.) Forschung

3.1. Freibeträge
3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000:
– 25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand
– 35 % für erhöhten Forschungsaufwand
3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a
– 10 % für 2002
– 15 % ab 2003
3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1
– 3 % für 2002
– 5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden.
3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7)
Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %.

4.) Bildung

4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8
9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002
4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1.
4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10
20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000,– pro Kalendertag.
4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
4.5. Lehrlingsausbildung
– Freibetrag § 124 b Z 31
€ 1.460,– (maximal 3 mal) ab 2000
– Prämie § 108 f
Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000,– pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses.
– Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge
Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt.
Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.

 

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