Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:
2003 | 2004 | 2005 | |||
bei einem Alter | von | 0-3 Jahren | 155,- | 157,- | 160,- |
bis | 6 Jahren | 198,- | 200,- | 204,- | |
bis | 10 Jahren | 255,- | 258,- | 264,- | |
bis | 15 Jahren | 293,- | 296,- | 302,- | |
bis | 19 Jahren | 344,- | 348,- | 355,- | |
bis | 28 Jahren | 434,- | 438,- | 447,- |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.