Handelsrecht-Unternehmensgesetzbuch
Gem. § 189 UGB (derzeit noch HGB) besteht ab 1. Jänner 2007 neben den Kapitalgesellschaften auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Überschreiten der Umsatzerlöse von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, ab dem zweitfolgenden Jahr oder bei Überschreiten dieses Schwellenwertes um mindestens die Hälfte, ab dem Folgejahr Bilanzierungspflicht und Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch. Ausgenommen davon sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Die steuerlichen Buchführungsgrenzen gelten daher nur mehr für L&FW. Durch § 907 UGB (Übergangsbestimmungen) sind die Härten auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart deutlich gemildert.
Steuerrecht
Mit dem StruktAnpG 2006 wurde § 5 EStG den handelsrechtlichen Bestimmungen angepasst. In der Praxis kommt es bei Überschreiten der Umsatzerlöse aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 und 2008 ab 2010 zur Rechnungslegungspflicht. Betragen aber die Erlöse im Jahre 2007 mehr als € 600.000,– besteht sie bereits ab 2008. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist demnach nicht mehr von der Eintragung im Firmenbuch abhängig. Auf Grund von Übergangsbestimmungen können Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2007 ihren Betrieb eröffnet haben und nicht protokolliert waren, über Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres die bisherigen steuerlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2009 in Anspruch nehmen. Für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler gilt die alte Rechtslage für weitere 3 Jahre.