Vermeidung der Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes gem. § 11a EStG
Sinkt in den folgenden 7 Jahren – unter Außerachtlassung eines Verlustes – das Eigenkapital, erfolgt insoweit die Nachversteuerung des zeitlich am weitesten zurückliegenden begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinnes mit dem halben Steuersatz. Es ist daher darauf zu achten, dass die Kapitalminderung nicht durch überhöhte Entnahmen veranlasst wird. Durch Privateinlagen kann das Absinken des Kapitals nur dann verhindert werden, wenn diese betriebsnotwendig sind, was auch entsprechend zu dokumentieren ist (z.B. unvorhersehbar eingetretene erforderliche Aufwendungen).
Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 gem. § 10 EStG
Einnahmen-/Ausgabenrechner (KMU), diesmal einschließlich der Freiberufler, sollten Investitionen möglichst in die Zeit ab 2007 verschieben, um in den Genuss des Freibetrages in der Höhe von 10% des Gewinnes bis max. € 100.000,- der begünstigten Investition zu kommen.
Steuerbegünstigungen für Beseitigung von Hochwasserschäden (BMF-Erlass v. 7.9.2005)
:: Ersatzbeschaffungen
Zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2005 getätigte Investitionen in der Zeit zwischen 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 in Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, können mit 12% bzw. 20% vorzeitig abgeschrieben werden.
:: Sonderprämie
Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung können natürliche Personen bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern eine Prämie idHv. von 5% bzw. 10%, Körperschaften von 3% bzw. 5% geltend machen. Dazu dienen die Formulare E 108d/m (für Kalendermonat) und E 108d/j (für Jahreserklärung).
:: Spenden
Geld- und Sachspenden sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn mit ihnen ein Werbeeffekt verbunden ist. Beim Empfänger besteht Steuerfreiheit.
:: Außergewöhnliche Belastung
Kosten für die Beseitigung von Vermögensschäden können als a.g. Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
:: Sonstige Begünstigungen
Zuwendungen zur Schadensbeseitigung sind auch von der Schenkungssteuer befreit. Weiters bestehen Gebührenbefreiungen für die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften.
Bildung von Rückstellungen
:: Regelung gem. § 9 EStG
Steuerlich wirksam sind Rückstellungen nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Vorsorgeverpflichtungen für Abfertigungen, Pensionszusagen und Jubiläumsgelder an Dienstnehmer. Ausgenommen sind Firmenjubiläen.
– Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, bei Nachweis konkreter Umstände, nach denen im Einzelfall mit dem Entstehen eines Verlustes ernstlich zu rechnen ist. Beträgt die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate, ist der volle Teilwert, beträgt er mehr als 12 Monate sind nur 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist nicht abzuzinsen.
:: Beispiele für steuerlich wirksame Rückstellungen
– Gem. § 5 Altfahrzeugeverordnung
Für Hersteller oder Importeure besteht die unentgeltliche Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung jener Altfahrzeuge, die sie ab 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzt haben. Diese Verpflichtung wirkte sich erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr aus. Ab 1. Jänner 2007 besteht diese Verpflichtung auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden.
§ 124 b Z 86 EStG sieht als steuerliche Begleitmaßnahme den Ansatz eines gesonderten Aktivpostens vor, der aber nach Handelsrecht der gesetzlichen Ausschüttungssperre unterliegt (Rz 3451a EStR).
– Altersteilzeit
Für den sich auf § 27 Abs. 2 AlVG gründenden Anspruch der Dienstnehmer bei der Wahl des Blockmodells, ist in der Höhe des Erfüllungstatbestandes – vermindert um den Anspruch auf Vergütung des Lohnausgleiches gegenüber dem AMS – eine Rückstellung bzw. Verbindlichkeit anzusetzen (Rz 2441a EStR).
– Urlaub, Überstunden und Zeitausgleich
Für nicht konsumierte auf das Jahr entfallende Urlaubsansprüche, abzüglich der in Anspruch genommenen Vorleistungen, sowie für nicht ausgezahlte Überstunden ist eine Rückstellung zu bilden. Gleiches gilt für Verpflichtungen aus Zeitausgleichsguthaben.
– Tantiemen
Bei eindeutiger Festlegung der Erfolgsbeteiligung kann unter Beachtung der Fremdüblichkeitskriterien eine Rückstellung dotiert werden.
– GSVG-Beiträge
Für die Nachentrichtung der Beiträge kann der Bilanzierende vom Passivierungswahlrecht Gebrauch machen. Zur Pflicht wird die Rückstellung in der Folge, wenn mit der Rückstellungsbildung einmal begonnen wurde (Rz 3478a EStR).
– Produkthaftung
Hersteller sowie Importeure können Rückstellungen bilden, wenn gegen sie bereits Ansprüche nach dem PHG geltend gemacht worden sind, oder infolge Fehlleistungen bei in Verkehr gebrachten Produkten eine Haftung wahrscheinlich ist, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Da Händlern Regressansprüche gegen Hersteller und Importeuren zustehen, entfällt für sie die Rückstellungsmöglichkeit (Rz. 3499 EStR).
– Prozesskosten
Eine Rückstellung ist für am Bilanzstichtag anhängige Prozesse möglich, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass durch den Ausgang des Prozesses Aufwendungen (für Anwalt und Gericht) erwachsen werden.
– Kosten der Abschlussprüfung
Während laufende interne Kosten nicht rückstellungsfähig sind, können die Kosten für eine gesetzliche Pflichtprüfung bei Kapitalgesellschaften rückgestellt werden, nicht aber für eine freiwillige Abschlussprüfung. Für die Höhe der Rückstellung sind die internen Zusatzkosten (z.B. Überstunden) und externen Kosten heranzuziehen.
– Beratungskosten
Im abgelaufenen Jahr erbrachte Beratungsleistungen sowie künftige Aufwendungen für Steuerberatung für das abgelaufene Jahr (Bilanzerstellung) sind rückstellungsfähig bzw. in geschätzter Höhe als Verbindlichkeit auszuweisen.
– Forderungsbewertung
Pauschale Wertberichtigungen/ Rückstellungen auf Grund von Erfahrungswerten sind steuerlich nicht zulässig. Gleiches gilt für die Kosten der Forderungsüberwachung, da es sich um allgemeine Geschäftskosten handelt. Konkret zu erwartende Erlösminderungen (Rabatte, Skonti) sowie Boni und Forderungsausfälle (drohende Insolvenz des Schuldners) sind aber passivierungsfähig.
– Strafbare Handlungen
Ist davon auszugehen, dass das strafbare – der betrieblichen Sphäre zurechenbare – Verhalten entdeckt wird und muss der Steuerpflichtige mit einer unbedingten Geldstrafe rechnen, kann eine Rückstellung dann dotiert werden, wenn nur geringes Verschulden vorliegt. Eine Rückstellung ist weiters möglich, wenn von der Entdeckung des strafbaren Verhaltens bei mit Verfall bedrohter geschmuggelter Handelsware auszugehen ist, sowie bei Abschöpfung infolge ungerechtfertigter Bereicherung.
– Bürgschaft
Bei ernstlich drohender Inanspruchnahme aus einer betrieblich bedingten Bürgschaft ohne Regressanspruch, ist eine Rückstellung zu bilden, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Bürgt aber ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft, so liegt eine Einlage vor. Die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Bürgschaft führt daher nicht zu einer Betriebsausgabe. Damit ist auch die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage aus diesem Titel nicht rückstellungsfähig.
– Garantie und Gewährleistung
Eine Rückstellung darf nur für den Einzelfall und in der Höhe der ernstlichen, mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftung gebildet werden.
– Aufwandsrückstellungen sind steuerlich unwirksam
Ihrem Wesen nach ist keine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben. Sie sind daher in § 9 EStG auch nicht aufgezählt. Insbesondere zählen dazu: Unterlassener Instandhaltungs-, Reklame- und Forschungsaufwand, Aufräumungsarbeiten nach Katastrophenschäden, Entsorgungsmaßnahmen ohne Entsorgungspflicht, Substanzerhaltung bei steigenden Wiederbeschaffungskosten, freiwillige Abraumbeseitigung, unterlassener Werbeaufwand, es sei denn es handelt sich um rückständige Werbeaufwendungen auf Grund von Franchise- oder Lizenzvertragsverpflichtungen, Schadenersatzansprüche der Gesellschaft an Geschäftsführer infolge Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, Kosten einer Betriebsübersiedlung, auch bei betriebsbedingter Notwendigkeit, Mietzinsreserve, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung für notwendige Reparaturen, erfahrungsgemäß auftretender Produktionsausschuss sowie Rückstellungen für Archivierungskosten trotz gem. § 132 BAO bestehender Verpflichtung zur siebenjährigen Aufbewahrung, weil das BMF vom 23. Mai 2006 die Auffassung vertritt, es handle sich um eine Dauerverpflichtung und somit um einen Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
:: Schlussfolgerung
Neben den im Gesetz taxativ aufgezählten Vorsorgeverpflichtungen sind Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zulässig. Gemeinsame Kriterien hiefür sind, dass eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben ist, die zum Bilanzstichtag bestanden hat und eine Einzelbewertung erforderlich ist. Bei den Aufwandsrückstellungen dagegen ist keine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben. Werden sie handelsrechtlich gebildet, bleiben sie steuerlich unwirksam.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es sinnvoll, bereits zum Jahresende bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten, die nicht bereits in der Kreditorenbuchhaltung erfasst sind, zu dokumentieren. Stellt sich bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung heraus, dass daraus Verluste drohen, besteht die Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden, da die Geltendmachung in einer späteren Periode u.U. steuerlich nicht anerkannt werden könnte.