BFG zur Luxustangente bei Elektroautos

Mit dem zunehmenden Interesse an Elektrofahrzeugen stellt sich für viele potenzielle Käufer die Frage, wie E-Autos steuerlich zu behandeln sind. In Österreich gibt es einige steuerliche Begünstigungen, die den Umstieg auf emissionsfreie Mobilität fördern sollen.

Schon beim Kauf eines E-Autos ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Vorteile:

  • NoVA: Elektroautos sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Vorsteuerabzug: Für Unternehmen, die Elektroautos mit Anschaffungskosten von unter 40.000 € kaufen, gibt es die Möglichkeit, die Vorsteuer in voller Höhe abzuziehen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sind sie höher als 80.000 €, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 € und 80.000 €, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).

In der Einkommensteuer gibt es nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen für Personenkraftwagen, die unangemessen hoch sind. In der Pkw- Angemessenheitsverordnung wird festgelegt, dass Anschaffungen insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und NoVa 40.000 € nicht übersteigen. Diese Luxustangente gilt prinzipiell auch für Elektroautos. Die steuerlich zwingende Nutzungsdauer von 8 Jahren ist ebenfalls bei Elektroautos anzuwenden. Steuerfreie Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen zudem die Anschaffungskosten.

In der Literatur ist strittig, wie die Pkw-Angemessenheitsverordnung i.V.m. § 6 Z 11 EStG auszulegen ist, wonach die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten zählt. Konkret war strittig, ob bei Elektrofahrzeugen mit Vorsteuerabzug die Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttowert auszulegen ist. Insbesondere das BMF vertrat bisher die Auffassung in den Einkommensteuerrichtlinien, dass es sich bei der Luxustangente um eine Bruttogrenze handelt, wodurch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Pkw höchstens 33.333,33 € abzugsfähig seien.

Das BFG hat sich nun in einer Entscheidung (GZ RV/5101481/2019 vom 28.9.2022) der Meinung des BMF angeschlossen und die Luxustangente als Bruttogrenze angesehen. Steuerlich angemessen ist somit bei Luxus-Elektrofahrzeugen lt. BFG maximal eine jährliche AfA i.H.v. 4.166,67 € (=33.333,33/8). Für die Stromkosten bei Elektroautos gilt die Luxustangente allerdings nicht, da diese weitgehend nicht vom Wert abhängen. Die Stromkosten sind somit als steuerlich voll abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren.

Zudem war in diesem Urteil strittig, ob ein Gratisstrombezugsrecht, welches bereits beim Kauf eingeräumt wird, ebenfalls die Anschaffungskosten kürzt. Die Firma Tesla hatte dem Steuerpflichtigen für die Lebensdauer dieses Fahrzeuges und solange er Erstbesitzer des Fahrzeugs ist, ein Gratisstrombezugsrecht eingeräumt. Fraglich war, ob das in der Rechnung nicht explizit ausgewiesene Gratisstrombezugsrecht einen Wert repräsentiert, der die Anschaffungskosten des Pkw reduziert. In diesem Punkt entschied das BFG, dass dem Gratisstrombezugsrecht ein Wert beizumessen ist, welcher von den Anschaffungskosten des Pkw abzuziehen ist. Der Wert dieses Vorteils kann im vorliegenden Fall nur im Schätzungsweg ermittelt werden, wobei von einer vom individuellen Fahrverhalten unabhängigen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.

Da Amtsrevision zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten, ob es sich bei der Luxustangente bei Elektroautos um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt.

Bild: © Adobe Stock – Nischaporn

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