Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung – KESt-Erstattung – Änderung der EStR 2000 betreffend Kapitaleinkünfte – Investmentfonds und Aktienanleihen

Erfassung der Kapitalerträge in der Steuererklärung
Nicht endbesteuerte Kapitalerträge sind unter der Kennziffer 367 bzw. 361 in die Einkommensteuererklärung einzutragen. Darunter fallen insbesondere Gewinnanteile aus einer echten stillen Gesellschaft, ausländische Kapitalerträge etc.

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge können unter den Kennziffern 366 bzw. 369 in die Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist unter Kennziffer 364 einzutragen. Diese Erfassung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der Einkommensteuertarif nicht über 21% liegt, da in diesem Fall die 25%ige Kapitalertragsteuer erstattungsfähig ist. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG steigt der progressive Einkommensteuertarif bei einem jährlichen Einkommen von über S 100.000,– bereits auf 31%, sodass die KESt-Erstattung nur bei sehr geringen Einkünften oder bei Verlusten zum Tragen kommt. Die Kapitalertragsteuer wird allerdings nur insoweit erstattet, als der vom (Ehe-) Partner beanspruchte Alleinverdienerabsetzbetrag (S 5.000,– p.a.) und die von den Eltern bezogene Familienbeihilfe (S 8.400,– p.a.) überstiegen werden. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 42 EStG kann die KESt-Erstattung auch mittels des Formulares E 3 beantragt werden.

Vor Antragstellung, welche innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungsjahres möglich ist, sollte allerdings die Quelle des Kapitalzuflusses, aus dem die Zinsen stammen, überprüft werden. Stehen z.B. sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderabsetzbetrag von insgesamt S 13.400,– zu, dann müsste bei einer Kapitalverzinsung von beispielsweise 4% das Kapital S 1.340.000,– betragen (davon 4% sind S 53.600,– davon 25% KESt sind S 13.400,–).

Bei einem geringfügigen Einkommen erhebt sich die Frage nach der Herkunft des Kapitals. Sollte dieses z.B. aus einer steuerfreien Schenkung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 Erbschaftssteuergesetz stammen, wird die ersparte Schenkungssteuer auf die Kapitalertragsteuer-Erstattung angerechnet. In diesem Fall hätte ein Erstattungsantrag keinen Sinn, da die ersparte Schenkungssteuer z.B. bei Ehegatten S 72.600,– betragen würde, womit die zu erstattende Kapitalertragsteuer von S 13.400,– bei weitem überschritten ist. Um sich vor einem unangenehmen Fragenvorhalt des Finanzamtes zu schützen, ist es daher sinnvoll, in einer Beilage zur Erklärung dem Finanzamt die Herkunft des Kapitals offenzulegen (z.B. Ersparnisse aus guten Zeiten, Erbschaft, etc.).

Veranlagungsfreigrenzen
Allgemeine Veranlagung gemäß § 39 EStG
Für Überschüsse aus nicht endbesteuerten Kapitalerträgen besteht eine Freigrenze von nur S 300,– p.a.

Veranlagungsfreigrenzen
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und beträgt die Summe der Nebeneinkünfte (dazu gehören auch nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zwischen S 10.000,– und S 20.000,–, dann steht die Differenz zwischen den Nebeneinkünften und S 20.000,– als Veranlagungsfreibetrag zu.

Nebeneinkünfte p.a.
Freibetrag
Steuerpflichtiges
Nebeneinkommen
ATS
ATS
ATS
5.000
5.000
0
16.000
4.000
12.000
20.000
0
20.000

Zusätzlich steht die o.a. Freigrenze von S 300,– für nicht endbesteuerte Kapitalerträge zu.

Besteuerung von Investmentfonds ab 2001
Durch die Neuregelung der Fondsbesteuerung ist ein kaum mehr überschaubares Verwaltungsmonster entstanden, gegen welches erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Weiters hat die europäische Kommission bereits am 24. Oktober 2000 Österreich aufgefordert, die steuerliche Ungleichbehandlung von Investmentfonds anderer Mitgliedsstaaten abzustellen. Mit Erlass des BMF v. 12. Juni 2001 wurden die EStR 2000 betreffend die Besteuerung von Kapitalanlagen der neuen Rechtslage umfangreich angepasst.

Zusätzlich zur laufenden Ertragsbesteuerung kommt es ab 1. Jänner 2001 zu einer Substanzbesteuerung (eine Art Spekulationssteueräquivalent), wobei Unterschiede in der Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds bestehen. (Hinweis auf Klienten-Info März 2001) Bei ausländischen Fonds ist zu unterscheiden, ob es sich um „Weiße Fonds” (im Inland steuerlich vertreten, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und auch tatsächlich angeboten), um „Graue Fonds” oder „Schwarze Fonds” handelt. Bei letzteren treffen ein oder mehrere Kriterien der „Weißen Fonds” nicht zu. Bei den „Weißen Fonds” unterliegen die laufenden bzw. ausschüttungsgleichen Erträge der Normalbesteuerung. Die Substanzgewinne der „Weißen Fonds” sind den inländischen Substanzgewinnen gleich gestellt, mit dem Unterschied, dass bei inländischen Fonds der KESt-Abzug automatisch erfolgt, während bei ausländischen Fonds die Versteuerung durch Veranlagung (Aufnahme in die Einkommensteuererklärung) erfolgt.

Substanzbesteuerung – Sicherheitsabzug
Die ab 1. Jänner 2001 als Spekulationssteueräquivalent eingeführte 5%ige Steuer auf realisierte Kursgewinne wird bei ausländischen Fonds noch durch den sogenannten Sicherheitsabzug in der Höhe von 2,5% vom Rechenwert des Fonds ergänzt. Der Abzug ist allerdings auf die endgültige Einkommensteuer anrechenbar und kann durch Offenlegung der Substanzgewinne vermieden werden. In den Rz 7720a bis c der EStR 2000 wird hiezu näheres ausgeführt. Für die Offenlegung bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften. Das BMF hat die Finanzämter informiert, dass die von der Wirtschaftskammer entwickelte „Offenlegungserklärung-Sicherheitsabzug” als Kontrollmitteilung zu behandeln ist.

Negative ausschüttungsgleiche Erträge
Zur Vermeidung von Verlustmodellen hat das BMF in den Rz 6240b und c sowie 6280a der EStR 2000 mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 neue Hürden gelegt:

  • Aufwendungen, die beim Erwerb von Anteilen anfallen, sind als Anschaffungskosten zu aktivieren.
  • Aufwendungen, die bei der Veräußerung von Anteilen anfallen, mindern den Veräußerungserlös.
  • Laufende Aufwendungen sind ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden) gegenüberzustellen. Der die Erträge übersteigende Teil der Aufwendungen ist mit Substanzgewinnen, die nicht aus Forderungswertpapieren stammen, zu verrechnen. Ein dann noch verbleibender Aufwand ist auf Kapital zu buchen.
  • Höchst kompliziert ist die Regelung in der Rz 6280a bzgl. der Begrenzung der als Aufwand abzuziehenden Ausschüttungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländischen Fonds

Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Endbesteuerung ausländischer Investmentfonds
Der VfGH hat am 21. Juni 2001, B701/00-9 das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der einschränkenden Zitierung der Z1–4 in § 97 EStG eingeleitet. Nach Ansicht des VfGH müßte nämlich die Endbesteuerung auch für ausländische Investmentfonds gelten, wenn sich die bezugauszahlende Stelle im Inland befindet.

Besteuerung von Aktienanleihen (Cash-or-Share-Anleihe)
Begriffsbestimmung
Bei Aktienanleihen behält sich der Emittent das Recht vor, statt der Tilgung der Anleihe zum Nominale eine bestimmte Anzahl von Aktien zu liefern. Er wird dann die Aktien liefern, wenn diese unter dem ursprünglich eingesetzten Kapital liegen. Als Äquivalent für dieses Risiko ist die Anleihe mit einer garantierten höheren Verzinsung ausgestattet. Für die ertragssteuerliche Qualifikation ist von Bedeutung, ob die Anleihebedingungen eine Sicherheitsbarriere für den Rückfluss eines Mindestbetrages des eingesetzten Kapitals enthalten.

Steuerliche Qualifikation
Von der Ausgestaltung der Sicherheitslinie hängt es ab, ob ein Forderungswertpapier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG vorliegt oder nicht. Sind mindestens 20% des ursprünglich eingesetzten Kapitals garantiert, handelt es sich gemäß Rz 6195ff EStR 2000 um ein Forderungswertpapier.
Demnach ist für die Einkünftezuordnung zu unterscheiden:
-Aktienanleihe als Forderungswertpapier
Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs. 1 Zi 4 EStG. Die Besteuerung erfolgt im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges mit der Wirkung der Endbesteuerung.
-Aktienanleihe als Risikopapier
Es handelt sich um Einkünfte aus Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG, wenn weniger als 20% des ursprünglich eingesetzten Kapitals garantiert sind. Die Zinsen aus der Aktienanleihe sind KESt-pflichtig, können aber mit Verlusten aus der Einlösung durch Hingabe von Aktien verrechnet werden. Wurden für die Zinsen bereits KESt einbehalten, so kann diese i.S.d. § 95 (6) EStG rückerstattet werden, soweit die Zinsen für die Verlustdeckung verwendet werden. Die Spekulationsfrist beginnt im Zeitpunkt der Erklärung des Emittenten, die Tilgung durch Aktien vorzunehmen, frühestens bei Tilgungsfälligkeit (Erlass BMF 9. August 2001).

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