Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit möglich

Die sogenannte Halbsatzbegünstigung („Hälftesteuersatz“) greift nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes. Konkret kommt sie zum Tragen, wenn ein Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist oder
  • wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Die Begünstigung erfolgt antragsgebunden und reduziert die Einkommensteuer aus dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf den halben Durchschnittsteuersatz, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes sieben Jahre verstrichen sind. Wird die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch genommen, muss grundsätzlich die aktive Betätigung eingestellt werden. Nicht begünstigungsschädlich sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2020/13/0002 vom 19. 5. 2021) hatte ein über 60-jähriger Steuerpflichtiger seinen KG-Anteil verkauft und für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz in Anspruch genommen. Einige Monate nach der Veräußerung ging er dann aber wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis mit seiner (ehemaligen) KG ein. Fraglich war nun, ob die Wiederaufnahme der geringfügigen Tätigkeit für die Hälftesteuersatzbefreiung schädlich ist. Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe von vornherein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt.

Der VwGH kam zu einem ähnlichen Ergebnis – eine Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese auf eine längerfristige Dauer hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Da im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige bereits wenige Monate nach der Veräußerung seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, war dies für den Hälftesteuersatz schädlich. Aufgrund des kurzen Zeitraums der Unterbrechung von nur einigen Monaten musste der VwGH nicht näher definieren, welche Zeitspanne unter „längerfristig“ zu verstehen ist.

Bild: © Adobe Stock – fotodesign-jegg.de

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