In 10 Artikeln werden Maßnahmen zur Konjunkturbelebung auf dem Gebiet des Abgabewesens und des Arbeitsmarktes getroffen. Geändert werden das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und das Neugründungs-Förderungsgesetz. Die arbeits- und sozialrechtlichen Elemente enthalten insbesondere eine Erleichterung für die durch Private ausgeübte Arbeitsvermittlung. Insbesondere entfällt das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitskräfteüberlassung, sowie die doppelte Arbeitgeberverantwortlichkeit von Überlasser und Beschäftiger hinsichtlich des persönlichen Arbeitsschutzes. In Hinkunft genügt ein Hinweis des Überlassers an den Beschäftiger auf wichtige Umstände, die den persönlichen Arbeitsschutz betreffen. Ab 1. Juli 2002 können Ausländer innerhalb des Bundeslandes, für das die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, überlassen werden.
Im folgenden seien die abgabenrechtlichen Änderungen näher erläutert:
Einkommensteuergesetz
:: Forschungsförderung
– Zusätzlich zum bestehenden Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG in der Höhe von 25 % der Forschungsaufwendungen und von 35 % der das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre übersteigenden diesbezüglichen Aufwendungen kommt gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG ab 2002 ein weiterer Forschungsfreibetrag von 10 %. Dieser zusätzliche Forschungsfreibetrag kann parallel zu den bisherigen Freibeträgen in Anspruch genommen werden. Er unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Der Begriff „Forschungsaufwendungen“ ist beim zusätzlichen Freibetrag nach der OECD-Definition weiter gefasst und erstreckt sich auf eine schöpferische Tätigkeit mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Wissensanwendungen zu erarbeiten.
Verboten ist aber die gleichzeitige bzw. zusätzliche Geltendmachung der Freibeträge für ein und die selben Aufwendungen. Als Richtschnur für die Abgrenzung des neuen Forschungsfreibetrages zu den beiden bisherigen, ist der Umstand maßgebend, dass die bisherigen Freibeträge nur für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen zustehen, für die eine ministerielle Bescheinigung oder ein Patentschutz besteht, während der neue Freibetrag bzw. die im folgenden erwähnte Prämie für Aufwendungen zusteht, die über den engeren Erfindungsbegriff hinausgehen.
– Betrieben mit ungünstiger Ertragslage steht eine 3 %ige Forschungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG. Die Prämie kann allerdings nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage des bisherigen Forschungsfreibetrages gem. § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind.
Der Dokumentation der Bemessungsgrundlagen ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Die Erfassung dieser Aufwendungen sollte daher schon während des Jahres auf getrennten Konten erfolgen.
:: Bildungsförderung
– Der bisherige Bildungsfreibetrag ab 2000 in der Höhe von 9 % wird ab 2002 auf 20 % erhöht. Bemessungsgrundlage sind – nach wie vor – Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer fremden Aus- und Fortbildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
– Betrieben mit einer ungünstigen Ertragslage steht eine 6 %ige Bildungsprämie gem. § 108c EStG wahlweise zur Verfügung.
:: Verfahrensregelung für die Geltendmachung der neuen Prämien
Die Forschungs- und Bildungsprämien können nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenem Verzeichnis (amtlicher Vordruck) geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
:: Sonderabschreibung für Investitionen des Jahres 2002
Dem § 10a EStG wird ein Absatz 3 angefügt, wonach eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der Herstellungskosten unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann:
– Die Normal-Afa von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3 %. Darunter fallen Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden bzw. mindestens zu 80 % dem Kundenverkehr bei Banken, Versicherungen oder ähnlichen Dienstleistungen dienen.
– Die tatsächliche Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen. Die Sonder-Afa kann auch für unfertige Bauten von den in diesem Zeitraum fallenden Teil der Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Kostenabgrenzung kann vom Kontostand „in Bau befindliche Anlagen“ abgeleitet werden.
– Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-Afa ist mit EUR 3,8 Mio. begrenzt, so dass die Sonderabsetzung maximal EUR 266.000,- beträgt.
Körperschaftsteuer
Die Bestimmungen über die Forschungs- und Bildungsprämie gem. § 108c EStG werden in § 24 Abs. 6 KStG übernommen und gelten für alle Körperschaften, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes auch für Körperschaften gelten, sind die Bestimmungen betreffend die Sonderabschreibung auch bei Körperschaften anzuwenden.
Neugründungs-Förderungsgesetz
Die bisherigen verkehrssteuerlichen Begünstigungen für Betriebsneugründungen werden auf Betriebsübertragungen ausgeweitet, wobei diese sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein können und Einzelunternehmen sowie Anteile von Personen- und Kapitalgesellschaften umfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt und sich der Übernehmer bisher nicht vergleichbar betrieblich betätigt hat. Es muss sich also um einen Jungunternehmer handeln. Die steuerlichen Begünstigungen gelten für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung gilt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 75.000,-, wenn die Grundstücksübertragung unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang steht.
Die für Neugründungen weiterhin geltenden Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen gelten aber nicht für Betriebsübertragungen.