In der Klienten-Info August 2002 wurde auf die Erweiterung des Kataloges der Rechnungsangaben gemäß § 11 UStG ab 2003 hingewiesen.
Auf Anfrage aus dem Leserkreis, in welchen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzuführen ist, ist festzuhalten:
Gemäß Artikel 28 Binnenmarktregelung (UStG 1994) ist die UID in Rechnungen anzuführen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe betreffen. Auf Inlands- oder Drittlandsrechnungen ist die UID-Nummer daher nicht anzuführen.
In diesem Zusammenhang sei auf einen zusätzlichen Formalismus in Deutschland hingewiesen. Ab 01.07.2002 ist nämlich in jeder Rechnung die „allgemeine Steuernummer“ anzuführen. Bei Abrechnung durch Gutschriften ist die Steuernummer des Leistenden (Gutschriftsempfängers) anzugeben.
Verwirrung haben Informationen deutscher Unternehmen an ihre österreichischen Geschäftspartner gestiftet, wonach die österreichischen Geschäftspartner ihre österreichische Steuernummer hätten bekannt geben sollen. Das deutsche Bundesministerium hat aber bereits am 28.06.2002 klargestellt, dass in den Rechnungen nur die von einem deutschen Finanzamt erteilte Steuernummer in der Rechnung anzugeben ist.
Für österreichische Unternehmer haben diese Bestimmungen nur insofern Bedeutung, als sie umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sind. Die Angabe der deutschen Steuernummer ist nur in jenen Rechnungen erforderlich, die sich auf Umsätze beziehen, die unter der deutschen Steuernummer abgewickelt werden.