Auf Grund des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 25. September 2001 ZL 99/14/0217 kommt es zu einer wesentlichen Änderung in der Verwertung von Auslandsverlusten. Bisher führten Auslandsverluste lediglich zu einer Minderung der Progression betreffend die Inlandsgewinne.
Künftig sind Auslandsverluste von der Besteuerungsgrundlage in Österreich abzugsfähig. Diese Regelung gilt sowohl für Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten als auch für Betriebsstätten von Freiberuflern und bei Vermietung von ausländischen Immobilien.
Um eine Verlust-Doppelverwertung zu vermeiden, wurde folgende Regelung getroffen: Wird im Ausland in den Folgejahren ein Gewinn erzielt und lässt der ausländische Staat den Verlustvortrag zu, dann kommt es in Österreich zu einer Art Nachversteuerung. Dies geschieht in folgender Weise:
In diesem Jahr ist nicht mehr der gesamte ausländische Gewinn, sondern nur mehr der um den Verlustvortrag gekürzte Gewinnanteil in Österreich von der Besteuerung freigestellt.
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