Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Vermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%.
Unter einer intransparenten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Stiftung aus österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifter zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Stiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen steuerlichen Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nicht anerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn
- weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen,
- kein Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und
- kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht.
Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind:
- Die Stiftung muss gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischem Stiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind.
- In Liechtenstein dürfen nicht die Sondersteuerbestimmungen für Privatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.
Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nicht erfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%.
Die liechtensteinische Stiftung gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellung gegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhin gegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.