Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung durften mittelfristig unverzinsliche oder ungewöhnlich niedrig verzinste Forderungen mit 1% pro Monat (somit 12% p.a.) bis zur ihrer Fälligkeit abgezinst werden. Die Abzinsung und die damit verbundene Abwertung der Forderungen führten zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinnes. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre hat die Finanz diese großzügige Auslegung nun verworfen und die RZ 2377 EStR geändert. Nunmehr hat sich der Abzinsungsfaktor stets am aktuellen Zinsniveau zu orientieren. Künftig anfallende Spesen (Eintreibungskosten, Mahnspesen etc) sind bei der Abzinsung nicht zu berücksichtigen. Als Zinssatz kann der bankübliche Sollzinssatz herangezogen werden, der oftmals noch auf einen Monatszinssatz umzurechnen sein wird. Um im Rahmen von Betriebsprüfungen allfällige Diskussionen erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte die Wahl des Abzinsungszinses entsprechend dokumentiert werden (z.B. durch Nachweis der eigenen Refinanzierungskosten etc).
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