Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Ab 1.1.2008 bestehen folgende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Höhe und Bezugsdauer, wobei die längere Bezugsdauer für den Fall gilt, dass beide Elternteile die Leistung in Anspruch nehmen:

  1. € 14,53 pro Tag (€ 436 / Monat) bis zur Vollendung des 30./36. Lebensmonats des Kindes.
    Gesamt: € 13.080 (€ 15.696) oder
  2. € 20,80 pro Tag (€ 624 / Monat) bis zur Vollendung des 20./24. Lebensmonats.
    Gesamt: € 12.480 (€ 14.976) oder
  3. € 26,60 pro Tag (€ 800 / Monat) bis zur Vollendung des 15./18 Lebensmonats.
    Gesamt: € 12.000 (€ 14.400).

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist ab dem 25. (bisher 21.) bzw. 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes (je nach gewählter Bezugsdauer) von den gem. § 7 KBGG vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen abhängig. Werden diese Untersuchungen nicht durchgeführt bzw. nicht nachgewiesen, reduzieren sich die Beträge ab dem 25./17./13. Lebensmonat.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% des Grundanspruchs.
Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Geburten ab 1.1.2008. Für Geburten vor 2008 kann jedoch trotz bereits erfolgter Antragsstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis spätestens 30.6.2008 eine Umstellung auf Kurzleistung beantragt werden.
Die Zuverdienstgrenze wird von derzeit € 14.600 auf € 16.200 erhöht und gilt auch für den (rückzahlbaren) Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 / Tag (Die Grenze hierfür lag bisher bei € 5.200).
Anders als bisher ist bei einer Überschreitung der Grenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. Zum Zuverdienst zählen alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG (auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Das 13. und 14. Gehalt werden durch einen Zuschlag von 30 % zum monatlichen Einkommen berücksichtigt.

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