Anspruch auf Maklerprovision auch bei „indirekter Vermittlung“

Immobilienmakler befinden sich in der oftmals undankbaren Situation, dass der Immobilienverkäufer trotz erfolgreicher Vermittlung den Anteil des Maklers an diesem Erfolg nicht zu würdigen vermag und umgekehrt der Käufer partout nicht einsieht, wieso er zusätzlich zu dem Kaufpreis der Immobilie noch die nicht unerhebliche Maklerprovision bezahlen soll.

Der OGH hatte sich unlängst (GZ 8 Ob 74/15p vom 29.10.2015) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Hausverkäufer zwar die Dienste eines Immobilienmaklers genutzt hatte, jedoch wenige Wochen nach der erfolglosen Inanspruchnahme der Maklerdienstleistung das Haus (ohne Makler) über eine Internetplattform erfolgreich verkaufen konnte.

Der OGH schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und billigte den Anspruch des Immobilienmaklers auf die Verkaufsprovision. Der Ausgangspunkt für die Verdienstlichkeit und somit für den Provisionsanspruch ist üblicherweise bei einem Immobilienmakler dann erreicht, wenn dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Geschäftsherrn (= Verkäufer) der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird. Da im konkreten Fall der Makler den Besichtigungstermin organisiert hat, an dem die späteren Käufer das Objekt zum ersten Mal in Augenschein nehmen konnten, ist er jedenfalls für den erfolgreichen Verkauf der Immobilie mitverantwortlich.

Anders ausgedrückt kann die Maklerprovision (als Kostenfaktor für Verkäufer oder Käufer) nicht dadurch umgangen werden, dass während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Immobilienmakler das durch den Makler vermittelte niedrigere Kaufangebot (in einem ersten Schritt) vom Verkäufer ausgeschlagen wird.

Wenn dann wenige Wochen später der Verkäufer selbst eine Annonce über ein Internetportal schaltet und im Endeffekt diesem niedrigeren Kaufangebot dieses Interessenten doch zustimmt, waren immer noch die Vermittlungsaktivitäten des Immobilienmaklers für den Verkaufsabschluss mitursächlich. Es geht nämlich die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitlich auch andere Ursachen für den erfolgreichen Vertragsabschluss gesetzt worden sind.

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