Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Seit 1.1.2009 können sich Selbständige in freiwilliger Form für den Fall der Arbeitslosigkeit versichern. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen und Neuerungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Bitte beachten Sie auch die Fristen für das Jahr 2009!

Persönlicher Geltungsbereich der neuen Regelungen

In die freiwillige Arbeitslosenversicherung können optieren:

  • Selbständige, die nach dem GSVG pensionsversichert oder nach § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen sind;
  • Freiberuflich Tätige, die nach dem FSVG pensionsversichert sind;
  • Selbständige Rechtsanwälte;
  • Ziviltechniker;
  • Bestimmte Personen, die im Rahmen der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland entsandt werden (für diese Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig);

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Person unter 60 Jahre alt ist und das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension noch nicht erreicht hat.

Eintritt

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die oben angeführten Personen schriftlich über die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, die allfällige Bindungsdauer und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage zu informieren. Der Eintritt muss schriftlich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. (Formular als Druckversion: http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB143686_ALV.pdf). Gleichzeitig mit dem Eintritt ist eine der drei zur Verfügung stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen:

StufeBeiträge p/M*
170,35
2140,70
3211,05

* Werte 2009

Zu beachten ist, dass die gewählte Beitragsgrundlage nicht mehr verändert werden kann. Der Eintritt gilt für einen Zeitraum von acht (!) Jahren.

Austritt / Ende der Arbeitslosenversicherung

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet mit der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diesfalls sind keine Beiträge mehr zu entrichten. Ein Austritt ist erstmals nach Ablauf von acht Jahren möglich.

Fristen

Die Frist für den Eintritt beträgt grundsätzlich sechs Monate ab der erwähnten Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Erfolgt der Eintritt binnen drei Monaten nach der Verständigung, erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, frühestens jedoch mit 1.1.2009. Andernfalls erfolgt die Einbeziehung ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats.

Für Personen, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit eines Opting-In.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
  • Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Die selbständige Tätigkeit muss jedenfalls beendet werden. Eine Erwerbstätigkeit als geringfügig Beschäftigter ist zulässig. Wird die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen, muss ein Zeitraum von einem Monat zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung liegen.
  • Anwartschaft
  • Die Rahmenfrist für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld beträgt 24 Monate. Darin müssen mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gelegen sein. Für Personen unter 25 Jahren gelten verkürzte Zeiträume. Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung sind anzurechnen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit verlängert die Rahmenfrist.
  • Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft
  • Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen gewährt, eine Verlängerung ist möglich.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Meldung unverzüglich bei der zuständigen (!) regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgt. Für die Arbeitslosmeldung ist ein bestimmtes Meldeformular zu verwenden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine persönliche Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle, weil erst dann der Anspruch als geltend gemacht gilt.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30.6. das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Für Personen, die ausschließlich die oben angeführten Beitragsgrundlagen geleistet haben, ergeben sich folgende Beträge:

StufeArbeitslosengeld p/M*
1566,40
2910,80
31.251,60

Wurde daneben noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Gesamtbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Die „vorübergehende Erwerbstätigkeit“

Eine „vorübergehende Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 liegt vor, wenn eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung für weniger als vier Wochen vereinbart wurde oder eine selbständige Erwerbstätigkeit weniger als vier Wochen ausgeübt wird. Zeiten der vorübergehenden Erwerbstätigkeit sind auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
Email
Print
WhatsApp
Facebook
>