Werden einer Stiftung beispielsweise Wertpapiere oder Unternehmensanteile zugewendet, so ist deren aktueller Wert für die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer maßgebend. Bei der Zuwendung von Grundstücken hingegen bemisst sich derzeit die Stiftungseingangssteuer vom dreifachen Einheitswert. In der Praxis liegen die Einheitswerte stets deutlich unter dem Verkehrswert. Der Verfassungsgerichtshof hat nun Bedenken geäußert, dass diese Unterscheidung unsachlich und verfassungswidrig sein könnte. Im nunmehr eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren soll im ersten Halbjahr 2011 eine Klärung herbeigeführt werden. Wie im Falle einer Verfassungswidrigkeit eine mögliche Ersatzregelung aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar.
Für die Berechnung der Grundsteuer hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen den Einheitswert als Bemessungsgrundlage geäußert. Zwar findet die Berechnung auch hier auf Basis veralteter Einheitswerte statt, aber es handelt sich dabei – anderes als bei der (seit 1.8.2008 aufgehobenen) Schenkungs- und Erbschaftssteuer und bei der nunmehr in Zweifel gezogenen Berechnung der Stiftungseingangssteuer – um ein Problem, das ausschließlich das Grundvermögen betrifft. Es kommt daher zu keinen Verzerrungen durch Anwendung unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen. Da sich aktuell in den von der Regierung vorgestellten Steuerplänen keine Maßnahmen für die Grundsteuer finden, kann das vorhandene, für den Steuerpflichtigen günstige Einheitswertsystem weiter Anwendung finden.