In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat sich der UFS mit der Zwangsläufigkeit von entstandenen Kosten auseinandergesetzt. Neben der Außergewöhnlichkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gerade das Element der Zwangsläufigkeit oft „Knackpunkt“ bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
- Nach der Entscheidung des UFS vom 11.3.2011 (GZ RV/0269-F/10) ist bei einer Brustvergrößerung nicht von einer Zwangsläufigkeit auszugehen, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Da es sich im konkreten Fall um keine Wiederherstellung nach einer Verletzung oder um Beseitigung einer Verunstaltung gehandelt hat, wäre eine Anerkennung nur im Falle einer damit verbundenen Heilung einer psychischen Krankheit denkbar gewesen. Den Umstand, dass die junge Frau sich vor der Operation weder in Psychotherapie befand noch die Krankenkasse die Kosten zu übernehmen bereit war, wertete der UFS als Indizien gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Die vorgebrachten Minderwertigkeitsgefühle und die damit verbundene Zurückgezogenheit hielt der UFS eher für einen Charakterzug denn für Ausfluss einer psychischen Erkrankung.
- Auch bei den Kosten in Folge der Übernahme einer Bürgschaft für einen nahen Angehörigen hat der UFS (18.4.2011, GZ RV/1505-W/08) nicht an der restriktiven Rechtsprechung des VwGH gerüttelt. In der im Zuge des versuchten beruflichen Neuanfangs (Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) ihres damals arbeitslosen Mannes übernommenen Bürgschaft sah der UFS keine zwangsläufig eingegangene Verpflichtung. Nach Auffassung des UFS befand sich der Mann nämlich in keiner existenzbedrohenden Lage und hätte seine berufliche Existenz auch durch andere Aktivitäten (z.B. Annahme einer vom AMS angebotenen Stelle) aufrechterhalten können. Dem vorgebrachten Argument, dass seitens des AMS psychischer Druck ausgeübt worden wäre und daher nur die „Flucht in die Selbständigkeit“ übrig geblieben ist, folgte der UFS nicht. Eine sittliche Verpflichtung seiner Frau zur Übernahme eines Teils des Unternehmerrisikos ihres Mannes wurde folglich nicht anerkannt.