Auswirkungen der ab 1.Mai 2004 erweiterten EU auf das Sozialversicherungsrecht

:: Pflichtversicherung und Beiträge
Da die Bestimmungen des Sozialrechtes auch für alle neuen Mitglieder ab 1. Mai 2004 sofort in Kraft getreten sind, besteht – zum Unterschied von früher – Pflichtversicherung lediglich in einem Staat, wenn Personen sowohl in Österreich als auch in einem EU-Beitrittsstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Doppelversicherung ist somit entfallen. Die Zuständigkeit für die Pflichtversicherung ist wie folgt geregelt: – bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit im Wohnsitzstaat – bei unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat – bei Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat.

:: Krankenversicherung
Bei einer Erkrankung im Urlaub ist die kostenlose Behandlung in allen EU-Ländern garantiert. Selbstbehalte (z.B. Rezeptgebühren) werden aber nicht übernommen. Gleiches gilt auch für Pensionisten, die ihren Wohnsitz in ein neues Beitrittsland verlegen bzw. schon dort ansässig sind.

Formulare für Bescheinigungen der Krankenversicherung:
E 106 Wohnsitzbescheinigung
E 111 Urlaubs- oder Auslandskrankenschein
E 128 Entsendungskrankenschein für Dienstnehmer
E 101 Entsendung bis zu 3 Monaten, Ausstellung durch Dienstgeber
E 102 Verlängerung der Entsendung um 12 Monate

:: Pensionsversicherung

– Anspruchsvoraussetzung
Alle Versicherungszeiten, die im EU/EWR Raum erworben wurden, sind zu berücksichtigen.

– Pensionsberechnung
Hier ist zu differenzieren, ob der Pensionsanspruch nur auf Basis der österreichischen oder auch auf ausländischen Versicherungszeiten beruht.
Pensionisten, die bereits eine österreichische Pension beziehen, bei der Versicherungszeiten aus Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn oder Zypern berücksichtigt wurden, können eine Neufeststellung ihrer Pension beantragen. Wird dieser Antrag bis 30. April 2006 gestellt, wirkt die Neufeststellung ab 1. Mai 2004.

– Auszahlung der Pension und des Pflegegeldes
Der Wohnsitz spielt keine Rolle. Eine Überweisung ist in alle EU/EWR Staaten möglich.

– Kein Export von Mindestpensionen
Die Ablehnung eines Antrages durch die Sozialversicherungsanstalt eine Ausgleichszulage an im Ausland wohnende Personen auszuzahlen, hat der EuGH 29.04.2004, C-160/02 bestätigt. Begründung: Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung mit Sozialhilfecharakter.

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