Beiträge an Instandhaltungsfonds erst bei Umsetzung von Maßnahmen abzugsfähig

Grundsätzlich gilt bei außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach § 31 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) haben die Eigentümer eine angemessene Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden (Instandhaltungsrücklage, Instandhaltungsfonds). Diese Rücklage dient zur Ansammlung von Vorsorgen für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinsamen Eigentums. Mit der Zahlung gehen die Beiträge von der Rechtszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (oftmals repräsentiert durch den Hausverwalter) über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Eigentümers zu bejahen. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/7101427/2011 vom 20.10.2014) rechtfertigt dieser Umstand allerdings noch nicht die Anerkennung dieser Beiträge als Werbungskosten. Die geleisteten Beiträge können beim Wohnungseigentümer erst dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich verausgabt hat. In der Praxis ist daher bei der Erstellung der Steuererklärungen aufgrund der Angaben der Hausverwaltung zu überprüfen, inwieweit Beiträge aus der Instandhaltungsrücklage tatsächlich verwendet wurden. Da es zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, wurde eine Revision an den VwGH zugelassen.

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