Nach nur rund 2 Jahren hat die OECD das BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) vorerst abgeschlossen. Unter Führung der OECD hatten es sich die G20 Staaten wie auch viele weitere Staaten aus Asien, Afrika oder auch Südamerika zum Ziel gemacht, Schwachstellen und weitreichende Steuerschlupflöcher bzw. Gestaltungsspielräume im internationalen Steuerrecht auszumerzen bzw. zumindest einzugrenzen. In diesem Sinne wurden 15 Aktionspunkte definiert, welche sich in die drei Gruppen Kohärenz, Substanz sowie Transparenz einteilen lassen. Darüber hinaus gibt es noch die Aktionspunkte „Digitale Wirtschaft“ und auch „Multilaterale Instrumente“, welche eine Art Sonderstellung einnehmen.
In der Kategorie Kohärenz finden sich etwa die Schwerpunkte betreffend Hybride Instrumente, CFC Rules, (Einschränkungen) des Zinsabzugs oder auch „Maßnahmen gegen schädliche Steuergestaltungen“. Diese Aktionspunkte zielen auf die Einschränkung von Gestaltungsspielräumen und können dazu führen, dass in der Vergangenheit anerkannte Steuermodelle in der Zukunft von der Betriebsprüfung nicht mehr toleriert werden. Die österreichischen Finanzbehörden haben schon lange vor der Finalisierung des BEPS-Projekts mitunter hier Handlungsbedarf erkannt und z.B. die steuerliche Beteiligungsertragsbefreiung von Gewinnanteilen (bei hybriden Finanzierungen) verneint, sofern sie im Ausland steuerlich zu einer Betriebsausgabe geführt haben. Ähnlich gelagert ist es mit der steuerlichen Abzugs-fähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns. Österreichische Gesellschaften können demnach Zins- und Lizenzzahlungen an ausländische Konzerngesellschaften nicht steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen, sofern bei der ausländischen Empfängergesellschaft nicht eine Besteuerung der Zins- bzw. Lizenzeinkünfte mit zumindest 10% erfolgt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur, wenn etwa der (Körperschaft)Steuertarif der Empfängergesellschaft absolut betrachtet unter 10% liegt, sondern auch dann, wenn es aufgrund von lokalen Begünstigungen zu einer effektiven Besteuerung der Zins- bzw. Lizenz-erträge mit weniger als 10% kommt.
Änderungen bei Betriebsstätten-Ausnahmen
Ein Grundprinzip internationaler Doppelbesteuerungsabkommen besagt, dass Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden, sofern nicht im anderen Staat eine Betriebsstätte vorliegt. Eine Betriebs- stätte wird grundsätzlich durch eine feste örtliche Einrichtung, durch einen Vertreter oder durch eine Bau- oder Montageausführung begründet. Keine Betriebsstätte liegt allerdings dann vor, wenn das Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit ausübt, weil etwa ein Lager vorhanden ist und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht durch diese Betriebsstätte (wo nur ein Lager ist) ausgeübt wird.
Im BEPS-Projekt und insbesondere in der Aktion „Vermeidung des Betriebsstättenstatus“ hat sich die OECD auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen zur Begründung wie auch zur Ausnahme von Betriebsstätten noch zeitgemäß und für heutige Geschäftsmodelle angemessen sind. Ebenso stand die Frage im Zuge des Aktionspunkts Digital Economy im Raum, ob nicht ein gesonderter Betriebsstättentatbestand für E-Commerce- bzw. Digital Economy-Sachverhalte etc. geschaffen werden sollte. Im Endeffekt wurde diese Überlegung jedoch nicht umgesetzt. Eine zukünftige Änderung des Ausnahmenkatalogs i.Z.m. Betriebsstätten ist jedoch derart angedacht, dass der Hilfscharakter der jeweiligen Aktivität konkret nachgewiesen werden muss und nicht schon allgemein und gleichsam automatisch die Ausnahmeregelung bei bestimmten (Hilfs)Tätigkeiten einer Betriebsstätte angenommen werden kann.
BEPS und Konzernverrechnungspreise
Die Thematik der Verrechnungspreise wurde auch im Zuge des BEPS-Projekts intensiv weiterentwickelt, wobei die OECD auch an ihre eigenen früheren Arbeiten angeknüpft hat.
Neben dem ehrgeizigen Ziel, Verrechnungspreisaspekte von immateriellen Wirtschaftsgütern neu zu ordnen und das damit zusammenhängende Gewinnpotential in Einklang mit der Wertschöpfungskette zu bringen, haben sich die in dem Projekt involvierten Länder bzw. deren Finanzverwaltungen darauf geeinigt, die Verrechnungspreisdokumentationsanforderungen an grenzüberschreitend agierende Unternehmen auszudehnen und zu verändern. Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Aufteilung der zu dokumentierenden Inhalte (z.B. Wertschöpfungskette oder Angemessenheitsdokumentation) zwischen „Master-file“ und „Countryfile (Local File)“ teilweise verschieben wird, sondern auch, dass mit dem sogenannten „Country by Country Reporting“ zumindest ein zusätzlicher Dokumentationsaufwand droht. Wenngleich das Country by Country Reporting nur für sehr große Konzerne relevant ist (nur bei einem jährlichen konsolidierten Konzernumsatz von zumindest 750 Mio. €) und dies in Österreich per se nur wenige Unternehmen betreffen sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass österreichische Gesellschaften zumindest innerhalb des Konzerns bestimmte Daten an die Konzernobergesellschaft weitergeben müssen und diese Daten dann aggregiert in das Country by Country Reporting einfließen.
Die mittels Country by Country Reporting gesammelten Daten – es handelt sich dabei vor allem um pro Land (d.h. die Summe aus den in einem bestimmten Land agierenden Einheiten eines Konzerns) aggregierte Daten wie z.B. Umsatzerlöse, Mitarbeiteranzahl, Steuerbelastung usw. – sollen zwischen den Finanzverwaltungen der betreffenden Staaten automatisch ausgetauscht werden. Wenngleich von der OECD beteuert wird, dass allein aus den durch das County by Country Reporting gewonnenen Informationen von den Finanzverwaltungen nicht geschlossen werden darf, dass die Verrechnungspreise eines Konzerns nicht fremdüblich sind, bleibt doch für den Steuerpflichtigen ein negativer Beigeschmack und einiges an Ungewissheit darüber bestehen, wozu die Finanzverwaltungen diese zusätzlichen Informationen nutzen könnten.
Ausblick
Die durch das BEPS-Projekt der OECD hervorgerufenen umfangreichen Änderungen werden auch dazu führen, dass in Österreich in naher Zukunft explizit verpflichtende Verrechnungspreisdokumenta- tionsvorschriften eingeführt werden. Weitere konkrete legistische Umsetzungen ins österreichische Recht bleiben abzuwarten.
Außerdem sollen einzelne der insgesamt 15 Aktionspunkte noch von der OECD weiter ausgearbeitet werden und die aus dem BEPS-Projekt resultierenden Maßnahmen und Erkenntnisse im Jahr 2020 einem umfangreichen Review unterzogen werden.