Forderungswertpapiere, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien ausgestattet sind, unterliegen nach der Intention des BMF dem KESt-Abzug gem. § 93 Abs. 4 Z 2 EStG. Bemessungsgrundlage neben allfälligen Kuponzinsen sind auch Kapitaleinkünfte i.S. des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG, welche aus der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem Wert der Aktie im Umtausch- oder Wandlungszeitpunkt gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG resultiert. Die Attraktivität derartiger Papiere insbesondere bei Privaten wird dadurch gemindert.
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