Über eine österreichische GmbH wurde nach einem Kartellverfahren von der Europäischen Kommission eine Geldstrafe für Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb verhängt. Dem Körperschaftsteuergesetz folgend sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es wäre mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise zu mildern. Allerdings hatte die GmbH auch beträchtliche durch das Kartellverfahren entstandene Rechts- und Beratungsaufwendungen zu tragen, die von der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden – überdies wurde die Vorsteuer für diese Kosten in Abzug gebracht.
Da unstrittig war, dass die Strafe an sich nicht abzugsfähig ist, hatte sich der VwGH (GZ Ro 2017/15/0001 vom 22.3.2018) nur damit zu beschäftigen, ob die entstandenen Strafverteidigungskosten ebenfalls unter das oben genannte Abzugsverbot zu subsumieren sind. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Betriebsausgaben grundsätzlich nur abzugsfähig sind, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb veranlasst sind. In der Regel stellen Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen Kosten der privaten Lebensführung dar, da die auslösende Ursache oft im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers liegt.
Eine Abzugsfähigkeit der Beratungskosten sei jedoch dann zu bejahen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Betriebsinhaber zur Wehr setzt, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im vorliegenden Fall sah der VwGH einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Preisabsprache und dem betrieblichen Zusammenhang. Der vorsätzliche Beschluss zur Kartellbildung zielt aus der Sicht der GmbH auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt somit ausschließlich im betrieblichen Bereich. Die Aufwendungen für die Rechts- und Beratungskosten (Strafverteidigungskosten) im Zusammenhang mit Kartellverfahren waren somit abzugsfähig – ebenso stand der Vorsteuerabzug zu. Die Kosten für die verhängte Kartellstrafe sind jedoch aufgrund des Pönalecharakters nicht abzugsfähig.