BFG sieht strenge formale Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft

Ein jüngst ergangenes Urteil (GZ RV/2100519/2013 vom 5. Jänner 2015) des BFG hat einmal mehr gezeigt wie wichtig es ist, (Umsatz)Steuererklärungen genau und korrekt auszufüllen, da es ansonsten zu einer unerwarteten Steuerbelastung kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der „missglückte“ Dreiecksgeschäfte abwickelte und einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern musste, ohne den Vorsteuerabzug dafür geltend machen zu können.

Bei einem Dreiecksgeschäft gibt es drei beteiligte Unternehmer aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Der erste Unternehmer der Kette (Lieferant) verkauft dem zweiten Unternehmer (Erwerber) Waren, die an den dritten Unternehmer (Empfänger) weiterverkauft werden. Die Waren gelangen dabei direkt vom Lieferanten zum Empfänger. Die Vereinfachungsregel für Dreieckgeschäfte dient vor allem dem zweiten Unternehmer der Kette (Erwerber), da er – falls er von der Vereinfachung nicht Gebrauch machen kann – sich im Land des Empfängers der Waren umsatzsteuerlich registrieren müsste. Durch die Anwendung der Vereinfachung kann der mittlere Unternehmer von dieser Registrierungspflicht befreit werden, wenn er eine Rechnung mit Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger ausstellt und seinen Meldepflichten nachkommt. Dazu muss er nach Art. 25 Abs. 6 UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit folgenden Angaben abgeben: UID im Inland, unter der er den Erwerb der Waren bewirkt hat, UID des Empfängers der Waren sowie die Summe der Entgelte der auf diese Weise bewirkten Lieferungen. Die Meldung in der ZM hat primär dadurch zu erfolgen, dass in dem entsprechenden Kästchen des amtlichen Vordrucks die Ziffer „1“ für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts einzutragen ist.

In dem konkreten Fall hat der Steuerpflichtige Dreiecksgeschäfte ausgeführt. Er war der mittlere Unternehmer der Kette und hat allerdings darauf vergessen, in seiner ZM der Monate Oktober bis Dezember 2012, als er den innergemeinschaftlichen Erwerb von seinem Lieferanten gemeldet hat, die Ziffer 1 für das Dreiecksgeschäft einzutragen. Im März 2013 legte der Unternehmer seine österreichische UID zurück. Im April 2013 wurde die fehlerhafte ZM durch Abgabe einer neuen ZM korrigiert. Das Finanzamt griff diesen Fall auf und unterwarf die innergemeinschaftlichen Erwerbe der 20%igen Umsatzsteuer, wogegen der Steuerpflichtige Beschwerde einbrachte.

Das BFG folgte der peniblen Ansicht des Finanzamts und verneinte das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts. Wird nämlich eine Korrektur der Umsatzsteuer vorgenommen, so wirkt sie ex nunc erst im Zeitpunkt der Korrektur. Folglich ist eine rückwirkende Korrektur nicht möglich. Da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Korrektur allerdings keine österreichische UID mehr besaß, galt er nicht mehr als österreichischer Unternehmer und konnte nicht mehr von der Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts Gebrauch machen. Es ist daher besonders darauf zu achten, der (Umsatz)Steuererklärungspflicht mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen und gegebenenfalls Umsatzsteuerkorrekturen möglichst zeitnah durchzuführen, da diese immer erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt wirken.

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