Die Anerkennung von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist aus steuerlicher Sicht typischerweise mit zwei Problembereichen verbunden. So kann sich erstens die Frage stellen, ob überhaupt Fremdkapital vorliegt und ein Zinsabzug generell möglich ist oder ob nicht viel mehr verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist (sofern die aufnehmende Konzerngesellschaft über zu wenig Eigenkapital verfügt). Wird das Darlehen grundsätzlich anerkannt, so stellt sich die Thematik der Fremdüblichkeit der vereinbarten Darlehenszinsen. Für fremdübliche Zinsen sind typischerweise Aspekte wie der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, Laufzeit und Währung des Darlehens und vor allem die Bonität des Darlehensempfängers von Bedeutung. Fremdunübliche Gestaltungen bei einem Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (auch innerhalb Österreichs) können zudem den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung (inklusive KESt-Pflicht) bzw. der verdeckten Einlage auslösen. Grundsätzlich setzt eine verdeckte Ausschüttung von der Gesellschaft an den Gesellschafter eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft voraus, welche in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten kann oder durch zu geringe (bzw. fehlende) Einnahmen bedingt sein kann. Eine wichtige Voraussetzung liegt auch darin, dass das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteilsinhaberschaft bzw. im Gesellschaftsverhältnis zu finden sind.
Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Darlehen (in Form von Verrechnungskonten) gegenüber der österreichischen Schwestergesellschaft sowie der österreichischen Muttergesellschaft steuerlich anzuerkennen sind – insbesondere unter dem Umstand, dass keine (schriftlichen) Darlehensvereinbarungen vorlagen und es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Abschreibung der Darlehensforderungen bei der begebenden Gesellschaft gekommen ist.
An die steuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind strenge Anforderungen geknüpft, die sich auch in der sogenannten Angehörigenjudikatur widerspiegeln. Ihr kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit der Verdacht naheliegt, dass das Rechtsgeschäft nur aus steuerlichen Motiven abgeschlossen worden ist. Entsprechend der Angehörigenjudikatur sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, sofern sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
In dem konkreten Fall (steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibung oder verdeckte Gewinnausschüttung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht durch die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft abzustellen. Wenngleich bestehende oder eben fehlende Sicherheiten eine Rolle spielen, so kommt auch der Bonität der Gesellschaft eine wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung zu. Die Bonität stellt dabei die Fähigkeit und die Bereitschaft dar, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen – in Abhängigkeit von dem Einkommen, regelmäßigen Belastungen, sonstigen finanziellen Verpflichtungen etc. Eben diese Bonität im Zeitpunkt der Darlehensvergabe vermisste das BFG bei der Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft. Hingegen verfügte die Muttergesellschaft bei der Darlehensvergabe über ausreichende Bonität, weshalb von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Daran kann auch die fehlende schriftliche Vereinbarung (z.B. in Form eines Darlehensvertrags) nichts ändern. Insgesamt wurden daher das Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft und die damit einhergehende Forderungsabschreibung bei der das Darlehen begebenden Gesellschaft– auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag – steuerlich anerkannt.