BMF-Info zu Verständigungs- und Schiedsverfahren nach DBA und EU-Schiedsübereinkommen

Das BMF hat mit 31.3.2015 (BMF-010221/0172-VI/8/2015) eine umfassende Information veröffentlicht, die den Ablauf eines Verständigungs- und Schiedsverfahrens gem. DBA bzw. nach dem EU-Schiedsübereinkommen darstellt. Alle Mechanismen haben zum Ziel, eine etwaige (drohende) Doppelbesteuerung aufgrund der Besteuerung durch Österreich sowie durch einen anderen Staat zu verhindern. Grundsätzlich können diese internationalen Verfahren unabhängig und somit auch parallel zu nationalen (Rechtsmittel)verfahren beantragt werden. Beiden Verfahrensmöglichkeiten ist gemein, dass es im ersten Schritt zu einem Verständigungsverfahren kommt und im zweiten Schritt, keine Einigung zwischen den Finanzverwaltungen vorausgesetzt, zu einem Schiedsverfahren kommen kann bzw. muss. Zu beachten ist dabei, dass ein zwingendes Schiedsverfahren grundsätzlich nur im Anwendungsbereich des EU-Schiedsübereinkommens möglich ist und dieses Verfahren ausschließlich auf Verrechnungspreiskonflikte anwendbar ist.

Verständigungsverfahren
gemäß DBA muss rechtzeitig beantragt werden

Die Durchführung (internationaler) (Einzelfall-)Verständigungsverfahren ist in allen von Österreich abgeschlossenen DBAs enthalten und im Ermessen des österreichischen BMF dann anwendbar, wenn aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der beteiligten Finanzverwaltungen Doppelbesteuerung droht. Der schriftliche Antrag durch den Steuerpflichtigen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem. DBA setzt auch voraus, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht wird. Oftmals gilt diesbezüglich eine Frist von drei Jahren ab der ersten Mitteilung einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung. Je nach DBA kann aber auch eine längere oder kürzere Frist vereinbart sein. Aufgrund der regelmäßig sehr langen Dauer von Verständigungsverfahren (und den üblicherweise damit verbundenen hohen (Beratungs)Kosten) ist eine möglichst rasche Antragstellung empfehlenswert. Wenngleich keine speziellen Formvorschriften existieren, so enthält die BMF-Info eine Übersicht zu Angaben, die im Antrag enthalten sein sollten. Neben der genauen Sachverhaltsdarstellung und dem betroffenen Besteuerungszeitraum ist insbesondere darzulegen, warum die Besteuerung dem Abkommen widerspricht. Während des Verständigungsverfahrens kommt dem Steuerpflichtigen keine Parteistellung zu – er ist allerdings verpflichtet, durch Unterlagen bzw. Auskünfte zum Verfahren beizutragen. Einzelne DBAs enthalten sogenannte Schiedsklauseln, die eine verbindliche Einigung herbeiführen, wenn die Finanzverwaltungen im Rahmen des Verständigungsverfahrens innerhalb von zwei Jahren zu keiner Lösung gekommen sind. Voraussetzung für die Schiedsklausel ist der Eintritt der abkommenswidrigen Besteuerung und dass nicht bereits eine lokale Gerichtsentscheidung in einem der beiden Staaten zu diesem Fall ergangen ist.

Verpflichtende Einigung bei Verrechnungspreiskonflikten dank EU-Schiedsüberein-kommen

Das Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen kann nur für Verrechnungspreissachverhalte beantragt werden, wobei die verbundenen Unternehmen innerhalb der EU ansässig sein müssen bzw. es sich um Betriebsstätten solcher Unternehmen handelt. Ausgangsfall ist typischerweise, dass z.B. die Betriebsprüfung in Österreich die Verrechnungspreise nicht anerkennt und berichtigt. Der betroffene Steuerpflichtige kann bei seinem verbundenen Unternehmen im anderen Staat eine Gegenberichtigung („auf kurzem Weg“) durch die dortige Finanzverwaltung beantragen. Gelingt dies nicht, so kann die drohende Doppelbesteuerung durch einen Antrag gem. EU-Schiedsübereinkommen verhindert werden. Die Antragsfrist beträgt drei Jahre; der Antrag ist ähnlich jenem für ein Verständigungsverfahren gem. DBA aufgebaut, wobei allerdings herausgearbeitet werden muss, inwieweit dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprochen wird (und deshalb Doppelbesteuerung droht). Der wesentliche Unterschied zum Verfahren gem. DBA ist, dass bei keiner Einigung zwischen den Finanzverwaltungen nach grundsätzlich zwei Jahren im Rahmen des Schiedsverfahrens ein beratender Ausschuss einzurichten ist, der eine Stellungnahme abgibt. Vorsicht ist allerdings geboten, da der im Schiedsverfahren zu entscheidende Fall nicht zugleich einem Gericht in Österreich zur Entscheidung vorliegen darf (gegebenenfalls müsste das Verfahren vor dem österreichischen Gericht zurückgezogen werden bzw. darauf verzichtet werden). Vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist das Recht auf Anhörung bzw. Vertretung vor dem beratenden Ausschuss. Der beratende Ausschuss muss binnen sechs Monaten seine Stellungnahme abgeben, woraufhin die beiden Finanzverwaltungen wiederum sechs Monate Zeit für eine Einigung haben. Sofern sie nicht einen anderen Weg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden, gilt die Stellungnahme des beratenden Ausschusses als verbindlicher Schiedsspruch.

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