Coronavirus: Anträge Kurzarbeit mit rückwirkendem Beginn im März nur noch bis 20.4. möglich

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Quelle und weitere Infos: https://www.ams.at/unternehmen

Bild: © Adobe Stock – marog-pixcells

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