Diese weitere Maßnahme zur Abfederung der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise (sowie zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten) sieht – dem Namen entsprechend – einen Ersatz von Verlusten vor, welche zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen. Konkret können bis zu 10 Betrachtungszeiträume bzw. Monate innerhalb dieses Zeitraums gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, wobei eine Lücke aufgrund der Inanspruchnahme des (Lockdown)-Umsatzersatzes zulässig ist. Der Verlustersatz – die maximale Fördersumme beträgt 3 Mio. € pro Unternehmen – kann ab einem Umsatzausfall von 30% beantragt werden und muss insgesamt mindestens 500 € ausmachen. Für die Ermittlung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und Leistungserlöse abzustellen. Grundsätzlich berechnet sich der Umsatzausfall aus der Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen (maximal 10 Betrachtungszeiträume; z.B. darunter Oktober 2020) und der Summe der Umsätze der jeweils als Vergleichszeiträume herangezogenen Monate des Jahres 2019.
Die Beantragung ist bereits seit 16. Dezember 2020 möglich und führt je nach Unternehmensgröße zu unterschiedlichen Konsequenzen. Große und mittlere Unternehmen (50 oder mehr Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer als 10 Mio. €) erhalten bis zu 70% ihres „Verlustes“ des Betrachtungszeitraums – zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage siehe weiter unten. KMUs (mit bis zu 49 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner 10 Mio. €) erhalten bis zu 90% ihres Verlustes des Betrachtungszeitraums. Das antragstellende Unternehmen muss eine Vielzahl an Anforderungen erfüllen. Neben Sitz oder Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich darf etwa auch kein grobes Fehlverhalten in der Vergangenheit vorliegen (z.B. darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € über Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Vorsatz in den letzten 5 Jahren verhängt worden sein). Ausgeschlossen vom Verlustersatz sind übrigens neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
Im Detail sind Ablauf und Berechnung des Verlustersatzes durchaus komplex. Die Antragstellung für den Verlustersatz an die COFAG muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen, wobei bis zu 1.000 € verlusterhöhend angerechnet werden können, wenn ein Verlustersatz bis maximal 36.000 € erwartet wird. Der zu ersetzende Verlust ist – jeweils auf den Betrachtungszeitraum bezogen – grundsätzlich die Differenz zwischen den Erträgen und den unmittelbar bzw. mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens. Die Erträge beinhalten Umsätze aus Waren- und Leistungserlösen, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge (mit Ausnahme jener aus dem Abgang von Anlagevermögen). Die Aufwendungen umfassen abzugsfähige Betriebsausgaben gem. EStG bzw. KStG; davon ausgenommen sind außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Der den Zinsertrag übersteigende -aufwand zählt auch zu den Aufwendungen, soweit er nicht (verhältnismäßig) auf die Finanzierung von Finanzanlagevermögen zurückzuführen ist. Der so ermittelte Verlust ist gegebenenfalls noch um weitere Posten wie z.B. Zuschüsse i.Z.m. Kurzarbeit oder Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die aufgrund der COVID-19-Krise geleistet wurden, zu kürzen.
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und muss bis 30.6.2021 beantragt werden. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen basieren. Die zweite Tranche zwecks Auszahlung des noch nicht ausbezahlten Verlustersatzes kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden. Bei der Antragstellung für die zweite Tranche müssen gegebenenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag sowie eine Endabrechnung (basierend auf tatsächlichen Werten) vorgenommen werden.
Damit es zu keiner Überförderung kommt, kann der Verlustersatz grundsätzlich nicht für jene Zeiträume bezogen werden, für welche bereits Lockdown-Umsatzersatz bzw. Fixkostenzuschuss II (800.000) gewährt wird. Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss II (800.000) auf den Verlustersatz ist einmalig möglich. Die Kombination aus Verlustersatz und Lockdown-Umsatzersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch denkbar.
Der Lockdown-Umsatzersatz für den Zeitraum ab 7. Dezember 2020 kann übrigens bis 20. Jänner 2021 (zuvor galt der 15. Jänner 2021 als Frist) beantragt werden.
Bild: © Adobe Stock – patpitchaya